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Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI S. 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586), folgende Satzung:

§ 1 Begriffserklärung „Menschen mit Behinderung“

Der Begriff „Menschen mit Behinderungen“ wird in Artikel 1 Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention folgendermaßen definiert:
Der Begriff „Menschen mit Behinderungen“ bezieht sich auf Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

§ 2 Aufgaben und Rechte

1) Die Gemeinde Gröbenzell bildet einen Beirat für Teilhabe und Inklusion.

2) Aufgabe des Beirats ist es, den Gemeinderat und den Ersten Bürgermeister sowie die Gemeindeverwaltung in grundsätzlichen Fragen der Barrierefreiheit und Inklusion zu beraten und eine möglichst breite Beteiligung der Bürgerinnen der Gemeinde Gröbenzell zu ermöglichen. Er soll die Sichtweise, den Bedarf und die Interessen von Menschen mit Behinderung aufzeigen und Möglichkeiten darstellen, wie dieser Bedarf bei aktuellen Planungen gedeckt werden kann.

3) Der Beirat kann Vorschläge, Anregungen und Stellungnahmen an die Referentinnen, Gemeinderatsmitglieder und den Ersten Bürgermeister richten. Er kann im Rahmen seiner Aufgabe zudem selbst Anträge an den Gemeinderat richten.

4) Der Beirat wird durch den Ersten Bürgermeister in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches beteiligt und über alle öffentlich zu behandelnde Punkte im Gemeinderat, die die Barrierefreiheit und Inklusion in der Gemeinde Gröbenzell betreffen, informiert.

5) Im Beirat für Teilhabe und Inklusion werden Angelegenheiten der Menschen mit Behinderung und Themen, die diese betreffen, behandelt und beraten.

6) Insbesondere kommen als Angelegenheiten in Betracht:
a) Teilhabe behinderter Menschen in allen Lebensbereichen (wie zum Beispiel Bildung, Erziehung, Arbeit, Freizeit, Kultur und Wohnen)
b) Barrierefreie Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen, Verkehrsmitteln, technischen Gebrauchsgegenständen, Systemen der Informationsverarbeitung, akustischen und visuellen Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie anderen gestalteten Lebensbereichen
c) Fragen zu Leistungen zur Teilhabe für behinderte Menschen
d) Angebote von Diensten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

7) Der Beirat für Teilhabe und Inklusion besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher auch nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein. Er erhält zur Unterstützung seiner Arbeit ein Budget, dessen Höhe der Gemeinderat festsetzt.

§ 3 Zusammensetzung des Beirats für Teilhabe und Inklusion

1) Der Beirat für Teilhabe und Inklusion besteht aus höchstens sechs, jedoch mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern.

2) Mitglied des Beirats kann werden, wer
a) Gemeindeeinwohner*in im Sinne des Art. 15 Abs. 1 GO ist,
b) mindestens 16 Jahre alt ist und
c) sich imstande fühlt, die Themen der Barrierefreiheit und Inklusion zu vertreten.

3) Mitglieder des Gemeinderates und Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung können keine Mitglieder des Beirats für Teilhabe und Inklusion werden.

4) Ein Mitglied des Beirats für Teilhabe und Inklusion kann jederzeit freiwillig zurücktreten.

§ 4 Bestellung

1) Die Neubesetzung des Beirats wird in geeigneter Weise 14 Tage vor dem Beginn der Amtszeit veröffentlicht und bekanntgegeben.

2) Gehen mehr als sechs Bewerbungen ein, entscheidet der Gemeinderat über die Aufnahmen in den Beirat.

3) Bei Unterschreiten der Zahl von drei Bewerbungen/Kandidaten gibt es für die entsprechende Amtszeit keinen Beirat.

§ 5 Amtszeit

1) Die Amtszeit des Beirats beträgt drei Jahre.

2) Die persönliche Amtszeit eines Beiratsmitgliedes endet durch Ablauf der dreijährigen Amtszeit automatisch.

3) Bei Verlust der Voraussetzung nach § 3 Abs. 2 Buchst. a dieser Satzung erlischt die Mitgliedschaft im Beirat für Teilhabe und Inklusion.

§ 6 Geschäftsgang

1) In der ersten Sitzung einer Amtsperiode ist eine vorsitzende Person sowie ein stellvertretender Vorsitz mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Beirats für Teilhabe und Inklusion zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2) Der/die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Beirats vor, lädt hierzu ein und leitet sie.

3) Der Beirat für Teilhabe und Inklusion tagt grundsätzlich öffentlich. Die Sitzungen sollen für jede/n zugänglich sein.

4) Bei den Sitzungen des Beirats und seiner Arbeitskreise werden bei Bedarf Gebärdensprachdolmetscher*innen oder andere behinderungsbedingt notwendige Kommunikationshilfen eingesetzt. Die Kosten hierfür werden von der Gemeinde getragen.

5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

6) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7) Die Tätigkeit im Beirat für Teilhabe und Inklusion ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats eine Entschädigung in Höhe von 10,- Euro (die/der Vorsitzende 15,- Euro) je Sitzung. Die Tagesordnung ist mit einer unterschriebenen Anwesenheitsliste in der Gemeindeverwaltung einzureichen.

8) Die Anzahl der zu entschädigenden Sitzungen ist auf max. 20 Sitzungen pro Kalenderjahr beschränkt, wobei die Sitzungen grundsätzlich gleichmäßig über das Kalenderjahr zu verteilen sein sollen.

§ 7 Auflösung

Der gesamte Beirat für Teilhabe und Inklusion kann nur durch Beschluss des Gemeinderates aufgelöst werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch die Gemeinde in
Kraft.


Gröbenzell, den 04.03.2024


Martin Schäfer
Erster Bürgermeister