Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten der Gemeinde Gröbenzell
i. d. F. vom 20.11.2006 (Lärmschutzverordnung)
Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
vom 08. Oktober 1974 (BayRS 2129-1-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287) folgende Verordnung:
§ 1
Haus- und Gartenarbeiten
- Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Montagen mit Samstagen zwischen 7:00 und 12:00 Uhr sowie zwischen 14:00 und 20:00 Uhr ausgeführt werden, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. An Sonn- und Feiertagen sind ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten ganztägig verboten.
- Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im oder am Haus sowie im Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz, die Benutzung von Bau-, Heimwerker- und Haushaltsmaschinen.
§ 2
Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte
- Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten außerhalb der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Immissionsschutzgesetz genannten Orte ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
- In der Zeit zwischen 22:00 und 7:00 Uhr darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichen Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.
§ 3
Zuwiderhandlungen
Gemäß Art. 18 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Immissionsschutzgesetz kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- ruhestörende Haus- und/oder Gartenarbeiten außerhalb der in § 1 Abs. 1 festgesetzten Zeiten ausführt,
- entgegen dem Verbot in § 2 bei der Benutzung von Musikinstrumenten oder Tonübertragungs- oder -wiedergabegeräten andere erheblich belästigt oder die Nachtruhe stört.
§ 4
In Kraft-Treten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten der Gemeinde Gröbenzell vom 11.11.1986 außer Kraft.
Gemeinde Gröbenzell
Gröbenzell, den 20.11.2006