Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Gemeinde Gröbenzell in der Fassung vom 04.03.2024
Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Gröbenzell erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist,
a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
b) wer gebührenpflichtige Handlungen beantragt,
c) wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. - Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
- Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde bzw. deren Erfüllungsgehilfen,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) nach Abschluss der entsprechenden Maßnahme. - Die Gebühren werden durch einen schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
§ 4
Grabgebühren
- Die Grabgebühren betragen bei erstmaligem Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 6 Friedhofssatzung für ein
a) Einzelgrab: 810,00 €
b) Doppelgrab: 1.012,00 €
c) Familiengrab: 1.231,00 €
d) Doppelfamiliengrab: 1.490,00 €
e) Kindergrab: 371,00 €
f) Erdurnengrab: 743,00 €
g) Anonymes Erdurnengrab: 485,00 €
h) Urnennische: 1.284,00 €
i) Urnenstelen: 1.262,00 €
j) Urnengrabstätten unter Bäumen: 480,00 €
k) Rasengräber mit Urnenbeisetzung: 480,00 €
l) Rasengräber mit Sargbeisetzung: 1.128,00 €
m) Doppelrasengräber mit Sargbeisetzung: 1.580,00 €
n) Urnengemeinschaftsanlage: 1.200,00 €
o) Baumurnengräber: 480,00 €
Die Grabgebühren werden für die Dauer des Nutzungsrechtes im Voraus in voller Höhe erhoben. Für die Urnennischen sind die benötigten Bronzeplatten, für die Urnenstelen die Granitplatten zum brutto Einkaufspreis (inkl. Umsatzsteuer) zu erwerben, die zusätzlich zur Grabgebühr zu entrichten sind. Bei Erdgrabstätten mit einem Streifenfundament für das Grabmal entsteht für jedes Jahr der Nutzungsdauer eine Gebühr von 6,00 €, die im Voraus zusammen mit der Grabgebühr erhoben wird. - Bei Verlängerung des Nutzungsrechts wird jeweils 1/15 der vollen Gebühr pro Jahr genommen, bei einem Kindergrab 1/10 der vollen Gebühr pro Jahr. Die Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist kann wahlweise für 5 Jahre, 10 Jahre oder 15 Jahre erfolgen..
- Nur der Erwerber/die Erwerberin des Grabnutzungsrechts kann nach Ablauf der Ruhezeit auf ein darüber hinaus gehendes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst durch Eintrag in das Grabbuch rechtswirksam. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
- Wird eine Urnennische gemäß § 13 Absatz 3 der Friedhofsbenutzungssatzung aufgegeben, so erfolgt keine Festsetzung für die Grabgebühr eines anonymen Urnengrabes, wenn die Ruhezeit der in der Nische eingestellten Urnen bereits abgelaufen ist.
§ 5
Aussegnungshallengebühr
- Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 338,00 €
§ 6
Verwaltungsgebühren
- Für bestimmte Dienstleistungen werden Verwaltungsgebühren in folgender Höhe erhoben:
a) Allgemeine Verwaltungsgebühr bei Grabverkauf, Grabverlängerung, Umschreibung der Graburkunde, Exhumierung und Überführung: 20,00 €
b) Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals: 20,00 €
c) Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende im Friedhof: 20,00 €
d) Gebühr für Schreibarbeiten und Erstellung von Kopien: 3,00-10,00 € - Sofern Dienstleistungen anfallen, die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung) der Gemeinde Gröbenzell vom 01.01.2002 berechnet.
§ 7
Bestattungsgebühren
1) Aufbahrung, Ausstattung der Aufbahrungs- und Aussegnungshalle
a) | Aufbahrung in der Aufbahrungsnische, Annahme von Blumen und Kränzen, Aufbahrung von Verstorbenen bei Überführung von auswärts oder durch anderer Bestattungsfirmen – einschließlich der Bereitstellung von Gerätschaften, Zubehör sowie Grundausstattung Trauerschmuck | 23,00€ |
b) | Stellung von Aufbahrungs- und Hallenschmuck, Bestattungsgeräten, sowie der Orgel bei Benutzung der Aussegnungshalle | 33,00€ |
c) | Bereitstellung eines Kühlsarkophagen je Benutzungstag | 26,00€ |
d) | Reinigung der Aussegnungshalle und der Aufbahrungsnische je Benutzungs- und Sterbefall | 26,00€ |
2) Bestattungsdienste
a) | Erdbestattung im Einzelgrab | 374,00€ |
b) | Erdbestattung im Doppelgrab, Familien- oder Doppelfamiliengrab | 384,00€ |
c) | Erdbestattung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr in einem Kindergrab (Einzelgrab) | 138,00€ |
d) | Erdbestattung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr in einem Familien- oder Doppelfamiliengrab | 161,00€ |
e) | Urnenbeisetzung in einem Erdgrab | 109,00€ |
f) | Urnenbeisetzung in einer Nische | 99,00€ |
3) Umbettungen
a) | Exhumierung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist, | |
Grab öffnen und schließen, aufräumen der Grabstelle | 245,00€ | |
Je weitere Umbettung aus demselben Grab | 123,00€ | |
b) | Exhumierung von Gebeinen bzw. Gebeinereste | |
Grab öffnen und schließen | 194,00€ | |
Je weitere Umbettung aus demselben Grab | 97,00€ | |
c) | Urnenausgrabung aus einem Erdgrab | 109,00€ |
Je weitere Urne aus demselben Grab | 54,50€ | |
d) | Urnenverlegung aus einer Urnennische | 99,00€ |
Je weitere Urne aus derselben Nische | 40,00€ | |
e) | Wiederbestattung von Leichen | 266,00€ |
f) | Wiederbestattung von Gebeinen und Gebeineresten | 115,00€ |
g) | Wiederbestattung einer Urne in einem Erdgrab | 109,00€ |
Je weitere Urne | 54,00€ | |
h) | Wiederbestattung einer Urne in einer Nische | 99,00€ |
Je weitere Urne | 40,00€ |
4) Anonyme Urnenbestattungen
Urnenbestattung in ein anonymes Grabfeld
a) | eine Urne | 109,00€ |
b) | jede weitere Urne | 54,50€ |
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27.04.2002 außer Kraft.
Gemeinde Gröbenzell, den 19.12.2003
Ausfertigung: 19.12.2003
Inkrafttreten: 01.01.2004
Änderungen: 01.01.2007
Änderungen: 01.11.2012
Änderungen: 01.10.2015
Änderungen: 04.03.2024