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Aufgrund Art. 91 Abs. 1 Nr. 4 Bayerische Bauordnung – BayBO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl. 434) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Gröbenzell.

§ 2
Anforderungen

  1. Als Einfriedungen sind zugelassen:
    Nicht geschlossene Holz- und Kunststoffzäune sowie Metallornament- und Maschendrahtzäune.
    Die Verwendung von Stacheldraht und Schilfrohrmatten ist unzulässig.
    Geschlossene Einfriedungen jeglicher Art (z. B. Mauern) sind ausgeschlossen.
  2. Soweit Stützen zur Einfriedung an der Straßenfront verwendet werden, dürfen diese max. nur 0,30 m breit sein.
    Die Einfriedung muss an jeder Seite der Abgrenzung eine Öffnung aufweisen, die ein Durchschlüpfen von Igeln und Amphibien erlaubt bzw. eine Bodenfreiheit von 0,15 m aufweisen.
  3. Die Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen nicht höher als 1,30 m, gemessen von der angrenzenden Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Oberkante der Einfriedung, sein.
    Zwischen den Grundstücken darf die Einfriedung nicht höher sein als der an der Straßenfront errichtete Zaun.
  4. Abweichend von Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sind entlang der
    1. Olchinger Straße,
    2. Augsburger Straße,
    3. Alpenstraße,
    4. Puchheimer Straße,
    5. Freyastraße,
    6. Wildmoostraße,
    7. Schubertstraße,
    8. Bahnhofstraße (von der S-Bahnlinie bis zur Einmündung Weiherweg),
    9. Lena-Christ-Straße,
    10. Eschenrieder Straße,
    11. Birkenstraße und
    12. Exterstraße
    Holzzäune bis zu einer Höhe von 2,00 m, gemessen vom Rand an der öffentlichen Verkehrsfläche, zulässig. Voraussetzung ist, dass ein Streifen von mindestens 50 cm zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Einfriedung frei bleibt und dieser mit Wildem Wein, Efeu oder ähnlicher kletternder oder rankender Bepflanzung begrünt wird.

    Der Holzzaun darf nicht lärm reflektierend sein und muss mit einem Absorptionsgrad von 0,9 gestaltet werden. Sollte der Holzzaun in den Lichtraum der Straße hineinragen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere durch Sichtbehinderung, beeinträchtigen, entscheidet die Gemeinde, ob, inwieweit und in welcher Höhe der Holzzaun errichtet werden darf.
    Sonstige Rechtsvorschriften außerhalb dieser Satzung bleiben unberührt.

    4a) An den jeweiligen Eckgrundstücken an Kreis- und Staatsstraßen sowie Freyastraße darf ein 7 m langer Lärmschutzzaun an den Seitenstraßen (gemessen an der jeweiligen Grundstücksgrenze an Kreis- und Staatsstraße) errichtet werden.
    Die Höhe und Gestaltung richtet sich nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 von § 2 Abs. 4.
  5. Abweichend von Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sind auf den Grundstücken, die an einem Wertstoffhof anliegen (angrenzen), Holzzäune bis zu einer Höhe von 2,00 m, gemessen vom Rand an der öffentlichen Verkehrsfläche, zulässig, wobei diese nur an der Grundstücksgrenze zum Wertstoffhof errichtet werden dürfen. Soweit auf dem Grundstück, auf dem sich der Wertstoffhof befindet, keine Bepflanzung an der Grundstücksgrenze vorhanden ist, ist ein Streifen von 50 cm zwischen Grundstücksgrenze und Einfriedung freizuhalten und mit Wildem Wein, Efeu oder ähnlicher kletternder oder rankender Bepflanzung zu begrünen.
    Der Holzzaun darf nicht lärmreflektierend sein und muss mit einem Absorptionsgrad von 0,9 gestaltet werden.
    Sollte der Holzzaun in den Lichtraum der Straße hineinragen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere durch Sichtbehinderung, beeinträchtigen, entscheidet die Gemeinde, ob, inwieweit und in welcher Höhe der Holzzaun errichtet werden darf. Sonstige Rechtsvorschriften außerhalb dieser Satzung bleiben unberührt.
  6. Abweichend von Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sind zwischen den Grundstücken und entlang von öffentlichen Verkehrsflächen Rankgitter als Einfriedung zulässig. Höhe des Rankgitters maximal 1,80 m über dem jeweils gewachsenen Gelände.
    Als Material ist nur Holzbauweise und Kunststoff zulässig.
    Abstand zwischen den einzelnen Gitterstäben (Rauteöffnung) mind. 10 cm.
    Als Begrünungsart sind nur Kletterpflanzen wie z. B. Wilder Wein und Efeu zulässig.
    * Satzungsänderung vom 21.05.2004

§ 3
Hinweise

Holzzäune nach § 2 Abs. 4 und 5 sollten nach den „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen – ZTV-Lsw 88“ ausgeführt werden.

§ 4
Ausnahmen und Befreiungen; Bebauungspläne

  1. Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Befreiungen nach Maßgabe des Art. 70 Abs. 2 BayBO gewähren.
  2. Die durch Bebauungspläne getroffenen Festsetzungen über Einfriedungen bleiben unberührt.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 89 Abs. 17 BayBO kann mit Geldbuße bis zu € 50.000,00 belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 andere als die dort genannten Einfriedungen oder Teile davon errichtet;
    § 2 Abs. 4 bis 6 bleibt davon unberührt;
  2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Stacheldraht, Schilfrohrmatten oder geschlossene Einfriedungen verwendet;
  3. entgegen § 2 Abs. 2 Stützen breiter als 30 cm verwendet, keine Öffnungen zum Durchschlüpfen von Igeln und Amphibien vorsieht bzw. eine Bodenfreiheit von 0,15 cm unterschreitet;
  4. entgegen § 2 Abs. 3 Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und zwischen den Grundstücken errichtet, die höher als 1,30 m sind;
  5. entgegen § 2 Abs. 4 Holzzäune ganz oder teilweise in anderen als den dort genannten Straßen errichtet;
    Streifen von weniger als 50 cm zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und der Einfriedung frei lässt oder diesen mit einer anderen als der dort genannten Bepflanzung oder überhaupt nicht begrünt;
    einen Holzzaun errichtet, der lärmreflektierend ist oder einen Absorptionsgrad von weniger als 0,9 aufweist;
    einen Holzzaun ohne Entscheidung der Gemeinde ganz oder teilweise errichtet;
  6. entgegen § 2 Abs. 5 Holzzäune ganz oder teilweise an nicht angrenzenden Wertstoffhöfen errichtet, der lärmreflektierend ist oder einen Absorptionsgrad von weniger als 0,9 aufweist; einen Holzzaun ohne Entscheidung der Gemeinde ganz oder teilweise errichtet;
  7. entgegen § 2 Abs. 6 das Rankgitter höher als 1,80 m errichtet;
    andere Materialien als Holz und Kunststoff verwendet;
    den Abstand der einzelnen Gitterstäbe von 10 cm (Rauteöffnung) unterschreitet; keine Begrünung nach § 2 Abs. 6 Satz 4 vornimmt.

§ 6
Außerkrafttreten / Inkrafttreten

  1. Mit dieser Satzung wird die bisher gültige Einfriedungssatzung außer Kraft gesetzt.
  2. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gröbenzell, den 12. Juni 2004