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Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für:

bei einer
Nutzungsdauer von
Euro
a)GerätewagenGW25 Jahre8,50
b)DrehleiterDLA (K) 23/1225 Jahre12,61
c)Mehrzweckfahrzeug (Einsatzleitwagen)MZF15 Jahre3,17
d)Versorgungs-LKWDoka20 Jahre3,80
e)Gerätewagen LogistikGW-L220 Jahre6,22
f)LöschgruppenfahrzeugLF 16/1225 Jahre7,94
g)HilfeleistungslöschfahrzeugHLF 2020 Jahre11,88
h)MannschaftstransportwagenKDOW15 Jahre2,80
i)Anhänger Netzersatzanlage15 Jahre1,34
i)Verkehrssicherungsanhänger20 Jahre0,53
i)Pulverlöschanhänger20 Jahre0,68

Die Eigenbeteiligung der Gemeinde beträgt 10 von Hundert der jährlichen Abschreibung. Die zu Grunde gelegte durchschnittliche jährliche Fahrleistung beträgt 1.000 km (Ausnahme: Netzersatzanlage und Pulverlöschanhänger mit jeweils 720km jährliche Fahrleistung)

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.

Für angegangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für:

Bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 %
a)GerätewagenGW234,75 €
b)DrehleiterDLK 23/12231,35 €
c)Mehrzweckfahrzeug (Einsatzleitwagen)MZF27,94 €
d)Versorgungs-LkwDoka36,42 €
e)Gerätewagen Logistik 2GWL 285,97 €
f)LöschgruppenfahrzeugLF 16/12143,15 €
g)HilfeleistungslöschfahrzeugHLF 20/20178,78 €
h)MannschaftstransportwagenKDOW23,25 €
i)Anhänger: NetzersatzanlageNEA32,27 €
i)Anhänger: VerkehrssicherungsanhängerVSA6,65 €
i)Anhänger: PulverlöschanhängerP 25016,25 €

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

a)Mobiler Generator 5 KkVA22,66 €
b)Industriesauger12,70 €
c)Mehrgasmessgerät22,50 €
d)Schmutzwasserpumpe11,09 €
e)Tauchpumpe TP 4/12,76 €

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Für die Anfahrt, Rückfahrt und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft wird eine weitere Stunde berechnet.

4.1 Hauptamtliches Personal

Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet (Ergebnis einer Umfrage bei den Berufsfeuerwehren in Bayern):

a)für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehaben33,00€
b)a)    für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt ab der Besoldungsgruppe A10 innehaben43,00€

(Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden)

4.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden): 24,00 €

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayfwG.
Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

4.3 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

a) Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehaben
b) Sonstige Bedienstete
c) Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)

der derzeit gültige Betrag gemäß § 11 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (Feuerwehrgesetzausführungsverordnung – AVBayFwG).

Abweichend von Nummer 4 Satz 4 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt eine weitere halbe Stunde berechnet.


Gröbenzell, den 27.11.2018
Gemeinde Gröbenzell