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Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung:

§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

  1. Die Gemeinde Gröbenzell erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für:

    1. Einsätze,
    2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
    3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

    Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

    Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
  2. Die Gemeinde Gröbenzell erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

    1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
    2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

    Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
  3. Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet; dies gilt auch für die Kosten der Entsorgung.
  4. Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2
Schuldner

  1. Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
  2. Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
  3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Rechtskraft des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 4
Erlass und abweichende Festsetzung von Gebühren

  1. Aktive und passive Feuerwehrmitglieder sind vom Aufwendungsersatz für die Inanspruchnahme der Feuerwehr befreit, wenn kein Versicherungsschutz besteht und die Aufwendungen nicht vorsätzlich oder groß fahrlässig herbeigeführt werden. Der Einsatz muss dokumentiert werden.
  2. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG kann bei Unbilligkeit der Aufwendungsersatz ermäßigt bzw. erlassen werden. Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn sich dies für den Betreffenden äußerst belastend bzw. existenzbedrohend auswirken könnte, weil kein Versicherungsschutz besteht oder sonstige persönliche Härten (z.B. familiäres Leid) vorliegen.

§ 5
In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.11.2016 in Kraft.
  2. Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 31.12.1999 tritt mit Ablauf des 31.10.2016 außer Kraft

Gröbenzell, 10.10.2016
Gemeinde Gröbenzell

Änderungen: 1. Dezember 2018