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Kontaktaufnahme zum Thema Baurecht

Sie möchten in unserer Gemeinde ein Haus bauen, umbauen, modernisieren oder sanieren?

Für den Erstkontakt erreichen Sie die Bauverwaltung per Telefon unter +49 8142 505-292, per Fax unter +49 8142 505-233 oder per E-Mail an bauverwaltung@groebenzell.de.

Um fundierte Auskünfte geben zu können, sind Bauberatungen nur nach vorheriger Übersendung der Unterlagen sowie mit vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Darüber hinaus empfehlt Ihnen die Bauverwaltung die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr mit Informationen zum Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

Kleine Ziegelsteine, ein Zollstock und Bleistift liegen auf dem Bauplan für ein Haus

Gemeindliche Gestaltungssatzungen und Verordnungen

In der Gemeinde Gröbenzell gibt es zahlreiche Satzungen und Verordnungen, die für Ihr Bauvorhaben eine Rolle spielen und bereits frühzeitig bei der Planung berücksichtigt werden müssen.

In der folgenden Liste finden Sie die besonders relevanten Vorgaben und Richtlinien, die ausführlich und gesammelt auf der Seite des Gröbenzeller Ortsrechts einsehbar sind:

Darüber hinaus können Sie sich hier auch über alle weiteren gemeindlichen Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Gröbenzell informieren.


Weitere nützliche Informationen


Digitales Bauantragsverfahren

Bauanträge können für den Landkreis Fürstenfeldbruck, mit Ausnahme der Städte Germering und Fürstenfeldbruck, auch digital eingereicht werden.

Über das BayernPortal können die Ersteller der Bauvorlagen, die mit einer Bayern-ID ausgestattet sind, den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen direkt in die Software des Bauamtes übergeben. Der Online-Zugang zur digitalen Einreichung von Antragsunterlagen ist auf dem Internetauftritt des Landratsamtes unter Bau & Umwelt  – Bauamt – Digitaler Bauantrag zu finden: http://www.lra-ffb.de

Alle baurechtlichen Anträge können aber weiterhin auch in Papierform mit den bekannten Bauantragsmappen eingereicht werden.

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Abgabe von baurechtlichen Anträgen: Es müssen alle Bauanträge – egal ob digital oder analog – beim Landratsamt eingereicht werden.

Hinweis
Ausnahmen
ANALOGE Freistellungsverfahren (in Papierform)

und

ANALOGE Anträge (in Papierform) auf isolierte Befreiungen oder Ausnahmen vom Bebauungsplan oder isolierte Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften ( z.B. Gaubensatzung) bei verfahrensfreien Vorhaben sind BEI DER GEMEINDE EINZUREICHEN, die für die Entscheidung zuständig ist.


Bauen in Gröbenzell – Informationen für Bauherrinnen und Bauherren sowie Architektinnen und Architekten

Die Gemeinde Gröbenzell hat für männliche wie weibliche Bauherren und Architekten wichtige Informationen für das Bauen in Gröbenzell zusammengefasst. Hier erfahren Sie, wie ein Bauvorhaben in der Regel abläuft, welche Unterlagen Sie dafür benötigen und an wen Sie sich beispielsweise für die Spartenauskunft wenden müssen.

Außerdem finden Sei die gemeindlichen Ansprechpersonen unter anderem zur Bauberatung, Umweltbelangen (z. B. Baumschutz) und Tiefbauthemen (z. B. Aufgrabungen).

Die Grafik zeigt den Auflauf eines Bauantrags für ein Haus oder eine Garage bzw. Gartenhäuschen o. Ä. Je nach Verfahren und Gegebenheiten gibt es bestimmte Schritte.

Wichtige Adressen für Bauherren und Planfertiger von A bis Z

Amperverband (AV)

Josef-Kistler-Weg 20, 82140 Olching
Telefon: +49 8141 731-0
E-Mail: info@amperverband.de

  • Entwässerung
    z.B. Einreichen von Entwässerungsplänen
  • Wasserversorgung
    Für die Trinkwasserversorgung und z.B. Anträge zur Errichtung von Pumpbrunnen

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

Postanschrift: TI NL Süd, PTI 23, Gablinger Straße 2, 86368 Gersthofen
Bauherrenberatung unter Telefon: +49 800 3301903

Grundbuchamt (im Amtsgericht Fürstenfeldbruck)

Stadelbergstraße 5, 82256 Fürstenfeldbruck
Telefon: +49 8141 511-0

Grundwasserwärmepumpe

Landratsamt Fürstenfeldbruck – Umweltschutzreferat
Telefon: +49 8141 519-524

Gutachterausschuss

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Landratsamt Fürstenfeldbruck
Münchner Straße 32, 82256 Fürstenfeldbruck
Telefon: +49 8141 519-339

Auskünfte (schriftlich und mündlich) über Bodenrichtwerte erteilt ausschließlich die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Landratsamt Fürstenfeldbruck. Auskünfte über Bodenrichtwerte sind kostenpflichtig. Weiterhin können die Bodenrichtwertlisten nur in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt kostenfrei eingesehen werden. Im Hinblick auf die gesetzlich geregelte Kostenpflicht (Art. 6 Abs. 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 Kostenverzeichnis) werden künftig alle Auskünfte über die Bodenrichtwerte nur mehr gegen Gebühr erteilt.

Hochwasser / Grundwasser / Niederschlagswasser / Überschwemmungsgebiete

Landratsamt Fürstenfeldbruck – Umweltschutzreferat
Tel.: +49 8141 519-362

Grundlagen und Informationen zum Thema Wasserrecht sind auf den Seiten des Landratsamtes Fürstenfeldbruck und auf den Seiten des Landesamtes für Umwelt einsehbar.

Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH

Garmischer Str. 19-21, 81373 München
E-Mail: Planung_NE3_Muenchen@KabelDeutschland.de

KommEnergie GmbH

Hauptplatz 4, 82223 Eichenau
Telefon: +49 8141 2287-0
E-Mail: info@kommenergie.de

Landratsamt Fürstenfeldbruck

(Baugenehmigungsbehörde)
Münchner Str. 32, 82256 Fürstenfeldbruck
Bauamt, Ref. 22
E-Mail: Poststelle@lra-ffb.de
Tel.: +49 8141 5190

Staatliches Bauamt Freising

(zuständig für Olchinger und Augsburger Straße)
Am Staudengarten 2a, 85354 Freising
Telefon: +49 8161 9320

Stadtwerke München

(Hausanschlüsse für Gas)
Kapellenweg 6, 80287 München
Telefon: +49 89 2361-4551

Vermessungsamt: Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Außenstelle Fürstenfeldbruck (z. B. für amtliche Lagepläne)
Stockmeierweg 8, 82256 Fürstenfeldbruck
Telefon: +49 8141 518-0
Fax: +49 8141 518-102
E-Mail: poststelle-ffb@adbv-dah.bayern.de

Verkehrsrechtliche Genehmigung

Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Gröbenzell
Telefon: +49 8142 505-215
E-Mail: ordnungsamt@groebenzell.de

Wasserwirtschaftsamt München

Heßstr. 128, 80797 München
Telefon: 089/21233-03
E-Mail: poststelle@wwa-m.bayern.de


Angebote des Bauamtes der Gemeinde Gröbenzell

Eine persönliche Beratung ist nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich. Für eine telefonische Beratung wählen Sie bitte +49 8142 505-281.

Kontakt
Bauverwaltung, Prüfung Bauanträge, Baurecht
    Telefonnummern
  • +49 8142 505-292
Straßenausbaubeiträge, Erschließungsbeiträge
Umweltamt, Umweltschutz und Umweltberatung, Gewässerpflege, Zuschüsse der Gemeinde Gröbenzell zum energetischen Bauen
    Telefonnummern
  • +49 8142 505-234
Tiefbauanfragen, Kautionshinterlegung, Straßenunterhalt und -sanierung, Straßenaus- und -neubau, Brückensanierung und -neubau, Grundstücksanschluss an öffentliche Verkehrsflächen, Aufgrabungen
    Telefonnummern
  • +49 8142 505-232

Welche Unterlagen benötige ich für einen Bauantrag?

Formulare können Sie auch auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr einsehen.

Information
Vor Beginn der Baumaßnahme muss der Ist-Zustand vor dem Baugrundstück (öffentliche Verkehrsfläche) von einer Ansprechperson des gemeindlichen Tiefbauamtes aufgenommen werden.

Welche Informationen beinhaltet der Freiflächengestaltungsplan?

Der Freiflächengestaltungsplan ist Bestandteil der Baugenehmigung bzw. Freistellung und mit dem Bauantrag einzureichen. Er ist im Maßstab 1:100 zu erstellen. In dem Plan müssen die Festsetzungen zur Grünordnung und zur Entwässerung des Tagwassers auf dem Baugrundstück dargestellt werden. Bei umfangreichem Baumbestand ist es sinnvoll, einen gesonderten Baumbestandsplan zu fertigen.

Planinhalt

  1. Baumbestand
    1. Alle Bestandsbäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen (Laub- und Nadelgehölze ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe), lagegenau, mit Angabe der Baumart, des Stammumfangs und des Kronendurchmessers.
    2. Die Bäume, die gefällt werden sollen, sind mit „X“ zu kennzeichnen.
    3. Ebenfalls darzustellen sind die bestehenden Bäume auf angrenzenden Grundstücken bis zu einer Entfernung von 5 m.
  2. Bepflanzungsvorschriften
    1. Die zu pflanzenden Bäume sind lagegenau mit Angabe der Baumart und der Pflanzgröße einzuzeichnen. Der Nachweis über die Anzahl der gemäß Bebauungsplan geforderten Bäume ist zu erbringen.
    2. Sämtliche Unterbauungen, wie Tiefgaragen und Unterkellerungen, sind mit Angabe der Höhe der Überdeckung darzustellen.
  3. Entwässerung des Tagwassers
    1. Sowohl die befestigten Flächen mit Material- und Höhenangaben, einschließlich Garagen, Carports und Stellplätze, als auch das vorgesehene Entwässerungssystem sind darzustellen. Der Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche ist bis zu einem Abstand von 4 m von der Grundstücksgrenze Richtung Straße darzustellen.
      Es ist sicherzustellen, dass das Grundstück nicht auf öffentliche Flächen entwässert wird.
      Sollte hierzu das Setzen einer Entwässerungsrinne erforderlich werden, so ist diese nicht direkt an den öffentlichen Bereich anzuschließen, sondern mit einem geeigneten Pufferelement (vorgesetzte Steinreihe, Leistenstein etc.) einzufassen. Es ist zu beachten, dass keinerlei Einbauteile in den öffentlichen Bereich ragen dürfen.
    2. Eventuell vorhandene Sickerstreifen in den Straßen dürfen so wenig wie möglich versiegelt werden. Um weiterhin eine Versickerung des Niederschlagwassers zu ermöglichen, ist im Bereich der Garagenzufahrt, Grundstückszufahrt und des Sickerstreifens ein möglichst wasserdurchlässiges Pflaster zu verwenden.
      Dieses versickerungsfähige Pflaster hat entsprechend seiner bautechnischen Zulassung die Versickerungsleistung ausschließlich über die Fugen zu erbringen. Die Verlegung muss entsprechend der Verlegeanleitung des Herstellers erfolgen. (z.B. Linden Carre Drain oder Carre Öko)
      Vorhandene Versiegelungen sind im Zuge der Baumaßnahme zurückzubauen und gemäß Ziffer 3.2 Satz 1 und 2 herzustellen. Die Kosten trägt die Bauherrin bzw. der Bauherr.
  4. Verkehrsfläche
    1. Sollte das Versetzen von Schaltkästen oder sonstigen öffentlichen Anlagen erforderlich sein, ist dies im Plan darzustellen. Bevor die Bauherrin bzw. der Bauherr bei den Versorgungsträgern die Veränderungen beantragt, benötigt dieser die Zustimmung der Gemeinde. Die dabei anfallenden Kosten trägt allein der Bauherrin bzw. der Bauherr.
    2. Nicht mehr benötigte Gehweg- und Bordsteinabsenkungen müssen auf Kosten der Bauherrin bzw. des Bauherrs zurückgebaut werden.
    3. Der Anschluss der neu zu erstellenden Grundstückszufahrt ist im Plan mit Höhenangaben ebenfalls darzustellen, wie auch die erforderlichen Gehweg- und Bordsteinabsenkungen.
    4. Ist im Zufahrtsbereich ein Graben zu überbrücken, so ist die Überbrückung durch eine Platte mit Widerlagern zu bewerkstelligen, bis zu einer maximalen Breite von 3,50 m. Der Abflussquerschnitt des Grabens darf nicht verändert werden. Die Überbrückung ist im Plan darzustellen. Hierfür ist eine Vereinbarung mit der Gemeinde Gröbenzell abzuschließen. Diese beinhaltet die Herstellung, den Unterhalt, die Verkehrssicherung und die Kostenübernahme durch die Bauherrin bzw. den Bauherrn.
  5. Kinderspielplätze
    Falls nach der Bayerischen Bauordnung ein Kinderspielplatz notwendig ist, sind die vorgesehenen Spielgeräte und die Größe der Spielfläche (Größe mindestens 60 m²) anzugeben.
  6. Einfriedungssatzung der Gemeinde Gröbenzell
    Bitte beachten Sie die geltende Einfriedungssatzung, diese finden Sie hier.
Hinweis
Zusatzbemerkung
Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat den Baubeginn der neu zu erstellenden Zufahrt der Gemeinde Gröbenzell rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Arbeitstage vor Baubeginn der Ausführung, schriftlich unter der E-Mail-Adresse tiefbau@groebenzell.de anzuzeigen.
Dies gilt auch, wenn im Freiflächenplan der Zufahrtsbereich als „Bestand“ ausgewiesen ist.

Die Kaution wird zurückerstattet, wenn:

  • durch die Baumaßnahme keine Schäden im öffentlichen Bereich entstanden sind,
  • die Außenanlagen laut dem Freiflächengestaltungsplan fertiggestellt sind,
  • sichergestellt ist, dass das Regenwasser auf Ihrem Grundstück und nicht auf öffentlichem Grund versickert,
  • der Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche verkehrssicher wiederhergestellt ist.