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In Gröbenzell kommt dem Schutz und Erhalt von wertvollen Bäumen eine besondere Bedeutung zu. Bereits 1978 ist in Gröbenzell erstmalig eine Verordnung zum Schutz bestehender Bäume erlassen worden. Ziel war es schon damals, die innerstädtische Durchgrünung Gröbenzells auf Dauer zu erhalten und zu schützen.

Gerade in heutiger Zeit, in der Tiere und Insekten in der freien Landschaft oftmals nur noch eine strukturarme und ausgeräumte Feldflur vorfinden, wird der innerörtliche Lebensraum für ein breites Artenspektrum unverzichtbar. Die Gemeinde Gröbenzell hat sich daher zur besonderen Aufgabe gemacht, die Artenvielfalt im Ort zu fördern und zu schützen. Dies kommt auch im Namenszusatz „Gartenstadt“ zum Ausdruck.

Die Baumschutzverordnung ist dafür ein wichtiges Instrument und kann unter „Gröbenzeller Ortsrecht“ eingesehen werden.

Blick in eine Baumkrone, durch deren Blätter die Sonnenstrahlen sichtbar sind
Information
Baumfäll-Antrag bei der Gemeinde Gröbenzell
Manchmal muss ein Baum stark zurückgeschnitten oder gar gefällt werden – trotz Baumschutzverordnung. Etwa, weil er krank ist, den Verkehr gefährdet oder das (Nachbar-)Grundstück unzumutbar beschattet.

In diesen Fällen stellen Sie bitte einen schriftlichen Antrag an das Umweltamt in Gröbenzell. Hier finden Sie das Antragsformular der Gemeinde Gröbenzell für eine Baumfällung oder Baumveränderung zum Download (PDF, 132 kB).
hier downloaden

Baumschutzverordnung

Baumschutz ist Klima- und Umweltschutz. Wenn Bäume innerorts gehegt und gepflegt werden, kommt das allen Gröbenzellerinnen und Gröbenzellern zugute: Denn Bäume spenden Schatten, binden schädliches CO2 aus der Umgebung, und verbessern die Luftqualität sowie das Kleinklima im Ort. Das hilft Mensch und Tier gleichermaßen!

Nach § 2 Abs. 1 Baumschutzverordnung geschützte Bäume

  1. Laub, Nadel- und Obstbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm, gemessen in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden.
  2. Mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden mehr als 80 cm beträgt und wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von mehr als 40 cm in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden aufweist.
  3. Ersatzpflanzungen im Sinne des § 7, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllen.
  4. Unabhängig von ihrer Größe, auch Bäume, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen gepflanzt wurden.

Fragen und Antworten zur Baumschutzverordnung

Noch Fragen?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Umweltabteilung helfen Ihnen gerne weiter.

Kontakt
Baumschutz
    Telefonnummern
  • +49 8142 505-282