Beitragssatzung zur Niederschlags-Entwässerungssatzung der Gemeinde Gröbenzell (BS-N-EWS) i. d. F. vom 01.01.2002
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Niederschlags- Entwässerungseinrichtung in dem in § 1 N-EWS beschriebenen Gebiet einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, bei denen Niederschlagswasser anfällt, wenn
- für sie nach dieser Satzung ein Recht auf Anschluss an die Niederschlags-Entwässerungsanlage besteht oder
- sie an die Niederschlags-Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind oder
- sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 der Satzung für die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage der Gemeinde Gröbenzell an die Niederschlags- Entwässerungsanlage angeschlossen werden.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
- Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
a) § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Niederschlags-Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann,
b) § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Niederschlags-Entwässerungsanlage angeschlossen ist,
c) § 2 Nr. 3, mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Abs. 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld mit Inkrafttreten dieser Satzung. - Wird eine Veränderung der Fläche oder Bebauung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit Abschluss der Maßnahme.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
- Der Beitrag wird nach der befestigten Grundstücksfläche berechnet. Befestigte Grundstücksfläche ist der Teil des Grundstücks, in den infolge künstlicher Einwirkung Regenwasser nicht oder nur in unbedeutendem Umfang einsickern kann.
- Als befestigtes Grundstück gilt mindestens ein Viertel der Gesamtfläche des Grundstücks.
- Wir die befestigte Grundstücksfläche vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür.
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt pro Quadratmeter befestigte Grundstücksfläche € 1,50.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 8
Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gröbenzell, den 04.12.1997