Benutzungsordnung für die gemeindliche Mittagsbetreuung an der Ährenfeldschule
(Neue Fassung, gültig ab 01.09.2024)
1. Einrichtung
Die Mittagsbetreuung als Einrichtung der Gemeinde Gröbenzell ist ein Angebot für die Grundschulkinder. Der Besuch der Mittagsbetreuung ist freiwillig. Die Einrichtung befindet sich in den Räumlichkeiten der Ährenfeldschule und ist Montag bis Freitag geöffnet. Die Gemeinde Gröbenzell stellt für die nachschulische Betreuung der Kinder geeignetes und qualifiziertes Betreuungspersonal zur Verfügung. Schließzeiten von 30-35 Tagen pro Betreuungsjahr sind möglich und werden jedes Jahr neu festgelegt.
2. Aufnahmebestimmungen
Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das onlinegestützte Anmeldeprogramm der Gemeinde Gröbenzell (www.groebenzell.de). In die Mittagsbetreuung werden Kinder mit Hauptwohnsitz in Gröbenzell aufgenommen. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich und bedürfen der vorherigen Zustimmung.
Für die Aufnahme müssen die Kinder geistig und körperlich so weit entwickelt sein, dass sie einer besonderen Pflege nicht mehr bedürfen und altersentsprechend entwickelt sind.
Die Platzvergabe erfolgt in Anlehnung an die Aufnahmebestimmungen gemäß § 5 der jeweils gültigen Kindereinrichtungssatzung. Über die Aufnahme entscheidet die Gemeindeverwaltung in Absprache mit der Einrichtungsleitung.
Nach Aufnahme gilt eine Probezeit von zwei Monaten.
3. Betreuung/Buchung
Das Betreuungsangebot besteht von Montag bis Freitag und richtet sich an Kinder der Grundschulklassen eins bis vier. Die Mittagsbetreuung bietet zwei Gruppen an, eine kurze Gruppe und eine verlängerte Gruppe.
Kurze Gruppe
Die Betreuung beginnt nach dem regulären Unterrichtsschluss und endet 14:30 Uhr.
Verlängerte Gruppe
Die Betreuung beginnt nach dem regulären Unterrichtsschluss und endet 15:30 Uhr. Es wird eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung angeboten.
Bei vorzeitigem Unterrichtsende ist die Schule bis zum regulären Unterrichtsende für die Betreuung der Kinder zuständig. Eine Buchung der Mittagsbetreuung von weniger als zwei Tagen in der Woche ist nicht möglich.
3.1 Buchungsänderungen
Buchungszeiten können nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende, mit entsprechender Begründung und nur in Ausnahmefällen (Ausdehnung der Arbeitszeit, Wechsel in ein Arbeitsverhältnis, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, gravierende persönliche Verhältnisse, Notlage) während des laufenden Betreuungsjahres geändert werden.
4. Gebühren/Entgelte
4.1 Besuchsentgelt
Für den Besuch der gemeindlichen Mittagsbetreuung ist ein monatlicher Beitrag (Besuchsentgelt) zu entrichten. Die Höhe des Besuchsentgeltes ist abhängig von der Anzahl der gebuchten Betreuungstage.
Für den Besuch der kurzen Gruppe sind Besuchsentgelte in folgender Höhe monatlich zu entrichten:
Buchungen bis 14:30 Uhr | Betrag |
5 Tage | 79,00 € |
4 Tage | 64,00 € |
3 Tage | 49,00 € |
2 Tage | 34,00 € |
Für den Besuch der verlängerten Gruppe sind Besuchsentgelte in folgender Höhe monatlich zu entrichten:
Buchung bis 15:30 Uhr | Betrag |
5 Tage | 131,00 € |
4 Tage | 104,00 € |
3 Tage | 79,00 € |
2 Tage | 54,00 € |
Die Besuchsentgelte sind für zwölf Monate zu entrichten.
Besuchsentgelte werden für den regelmäßigen Besuch der Einrichtung erhoben. Die Entgeltpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit fort, es sei denn, dass das Kind auf Grund der Erkrankung die Mittagsbetreuung dauerhaft verlassen muss.
4.2 Getränkegeld
Zusätzlich zum Besuchsentgelt wird ein Getränkegeld erhoben. Das Getränkegeld wird pro täglich gebuchter Betreuungsstunde in Höhe von 1,00 €/Monat für elf Monate erhoben.
4.3 Geschwisterermäßigung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen, werden ab dem zweitältesten Kind 80 Prozent des Besuchsentgeltes – aufgerundet auf volle Euro – berechnet.
Es wird eine Ermäßigung gewährt, wenn das ältere Geschwisterkind einen Hort oder eine Mittagsbetreuung besucht.
Eine Ermäßigung des Besuchsentgeltes kann nach Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen, auf Antrag und nach Vorlage einer entsprechenden Besuchsbestätigung, gewährt werden. Ein Antrag auf Geschwisterermäßigung muss vor Beginn des neuen Betreuungsjahres gestellt werden und muss für jedes folgende Betreuungsjahr erneuert werden.
Die Ermäßigung wird für die Zeit gewährt, in der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, längstens jedoch bis zum Ende des Betreuungsjahres.
4.4 Entgeltschuldner/Fälligkeit
Entgeltschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, welches die Mittagsbetreuung besucht. Dies gilt auch für Vertretungsberechtigte, welche den erforderlichen Nachweis zur Berechtigung der Anmeldung des Kindes erbracht haben. Mehrere Entgeltschuldner sind Gesamtschuldner.
Die Entgeltschuld entsteht mit Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung und entsteht jeweils am 01. eines Monats.
Unabhängig vom ersten Aufnahmetag sind für den Aufnahmemonat die vollen Entgelte zu entrichten.
Des Weiteren besteht bei Kündigung während der Probezeit (zwei Monate) die Entgeltpflicht für den gesamten Monat.
5. Verpflegung
Die Essensversorgung (Mittagessen) und die dazugehörende Abrechnung erfolgt über den Betreiber der Mensa an der Ährenfeldschule.
6. Ferienbetreuung
Das Angebot einer Ferienbetreuung ist ein freiwilliges zusätzliches Angebot der Gemeinde Gröbenzell, ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Ferienbetreuung wird im gleichen Zeitraum wie die Ferienbetreuung der Hortkinder vom gemeindlichen Haus für Kinder angeboten. Für die Buchung der Ferienbetreuung werden zusätzliche Entgelte erhoben.
Bei Buchung der Ferienbetreuung kann zwischen zwei Kategorien gewählt werden.
Kategorie 1: Buchung in den Ferien bis zu 29 Tagen
Hierfür werden ein zusätzliches reguläres monatliches Besuchsentgelt und ein zusätzliches monatliches Getränkegeld berechnet.
Kategorie 2: Buchung in den Ferien über 30 Tage
Hierfür werden zwei zusätzliche reguläre monatliche Besuchsentgelte und zwei zusätzliche monatliche Getränkegelder berechnet.
Die Entgelte für die Ferienbetreuung werden zu Beginn des Betreuungsjahres erhoben. Eine Erstattung bei Nichtinanspruchnahme erfolgt nicht.
Die vorab getroffene Festlegung ist verbindlich. Innerhalb der gebuchten Kategorie können die Betreuungstage nach dem individuellen Bedarf und mit Zustimmung der Einrichtungsleitung ausgewählt werden.
Eine Kündigung der Ferienbetreuung ist bis zum 30.09. möglich, wenn bis dahin keine Ferienbetreuung in Anspruch genommen wurde.
7. Gesundheitspflege
Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand und solche, die aus einem Haushalt kommen, in dem ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet oder der Verdacht auf eine ansteckende Krankheit besteht, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Die Einrichtungsleitung kann zum Schutze der anderen Kinder und des Personals die Aufnahme eines erkrankten Kindes verweigern.
Bei Befall von Kopfläusen ist das Betreuungspersonal hiervon unverzüglich zu verständigen.
Schulmedizinische oder homöopathische Medikamente werden in den Kindertageseinrichtungen nicht verabreicht. Ausgenommen davon sind Notfallmedikamente, die nicht injiziert werden müssen.
Alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit und Konstitution des Kindes sind dem Betreuungspersonal bei der Anmeldung mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere Behinderungen, Anfalls- und Bluterkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten, körperliche Beeinträchtigungen etc. ferner Vorfälle mit möglichen Spätfolgen, z. B. Unfälle und Verletzungen. Am 01.03.2020 trat das Masernschutzgesetz in Kraft, bei fehlendem Impfnachweis wird eine eventuelle Platzzusage ungültig.
8. Versäumnisse, Kündigung, Ausschluss
8.1 Versäumnis
Ist ein Kind am Besuch der Mittagsbetreuung verhindert, dann ist dies unverzüglich am ersten Tag der Einrichtungsleitung mitzuteilen.
Fehlt ein Kind länger als vier Wochen unentschuldigt, so gilt es als abgemeldet und der Platzanspruch ist verwirkt.
8.2 Kündigung
Eine Kündigung des Betreuungsplatzes ist von Elternseite und von Seiten der Gemeinde Gröbenzell grundsätzlich vier Wochen zum Monatsende durch Abmeldung in Textform möglich. Eine Ausnahme bilden die letzten drei Monate des Betreuungsjahres Juni, Juli und August. Hier kann eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres erfolgen. Ausnahmen hiervon sind möglich aus wichtigen Gründen (zum Beispiel wegen Wegzug).
In der Probezeit kann eine Kündigung des Betreuungsplatzes seitens der Personensorgeberechtigten und seitens der Gemeinde Gröbenzell innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Bei Schulwechsel nach der vierten Klasse gilt das Kind zum 31.08. des entsprechenden Betreuungsjahres als abgemeldet.
8.3 Ausschluss
Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Mittagsbetreuung ausgeschlossen werden, wenn sozialpädagogische oder psychosoziale Gründe, die das Kind oder die Personensorgeberechtigten betreffen, dies erfordern. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Mittagsbetreuung und Elternhaus nicht mehr möglich ist. Der Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung möglich. Der Ausschluss gilt als zum Vormonatsende ausgesprochen. Eine weitere Gebührenpflicht für die Folgemonate entsteht nicht. Bereits für den Ausschlussmonat bezahlte Gebühren werden zurückerstattet. Dies gilt nicht für die Gebühren für die Ferienbetreuung.
Ebenso kann ein Kind vom weiteren Besuch der Mittagsbetreuung ausgeschlossen werden, wenn die Besuchsgebühr für zwei Monate nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde.
9. Unfallversicherung
Für die Dauer der Betreuung in der Kindertageseinrichtung besteht Versicherungsschutz. Dieser schließt auch den direkten Weg von und zur Einrichtung mit ein. Versicherungsfälle müssen der Einrichtungsleitung unverzüglich gemeldet werden.
10. Aufsichtspflicht
Die Gemeinde Gröbenzell übernimmt für die Dauer des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung die Aufsichtspflicht. Diese beginnt nach regulären Unterrichtende. Bei Veranstaltungen der Schule oder besonderen Veranstaltungen der Einrichtung, mit Anwesenheit der Eltern, besteht keine Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals.
Das Kind darf die Mittagsbetreuung vor dem Ende der gebuchten Betreuungszeit grundsätzlich nicht verlassen. Verfügungen der Personensorgeberechtigten, dass das Kind, im Ausnahmefall, die Einrichtung früher als gebucht verlassen darf, dass das Kind alleine nach Hause gehen darf oder von anderen Personen als den Personensorgeberechtigten (diese sind schriftlich namentlich anzugeben) abgeholt werden kann, sind in Textform mit der Einrichtungsleitung zu vereinbaren.
11. Zusammenarbeit mit der Schule
Das Betreuungspersonal ist, bei Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung, berechtigt, sich mit den Lehrkräften der Schule im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes auszutauschen.
Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.09.2024 in Kraft. Die Benutzungsordnung in der Fassung vom 14.07.2015, zuletzt geändert mit Änderung vom 11.10.2018, tritt damit am gleichen Tag außer Kraft.
Martin Schäfer
Erster Bürgermeister