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Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264 BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 08.04.2013 (GVBl S. 174), erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:

§ 1
Rechtsform und Name

Die Gemeinde Gröbenzell führt, betreibt und unterhält die Kindereinrichtungen als öffentliche gemeindliche Einrichtungen. Ihr Besuch ist freiwillig.
Die Kindereinrichtungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und anderer gesetzlicher Grundlagen geführt. Die Kindereinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

§ 2
Personal

  1. Die Gemeinde Gröbenzell stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen notwendige Personal.
  2. Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein.

§ 3
Elternbeirat

  1. Für jede Kindereinrichtung ist (jeweils) ein Elternbeirat zu bilden.
  2. Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

§ 4
Aufgaben

Die Kindereinrichtungen sind Einrichtungen im vorschulischen und schulischen Bereich. Sie dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung, insbesondere hinsichtlich der körperlichen, geistigen, sozialen und emotionalen Frühförderung bis zum Schuleintritt und während der Schulzeit, im Regelfall bis zur 4. Jahrgangsstufe. Die Kindereinrichtungen sehen sich als eine Familien unterstützende und Familien ergänzende Einrichtung, um den Kindern nach Maßgabe wissenschaftlicher Forschungsergebnisse beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Deshalb ist eine intensive Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten wünschenswert. Darüber hinaus stellen sie sich als Aufgabe, den Kindern entsprechend ihrer Entwicklung den Zugang zur Schule zu erleichtern.

§ 5
Aufnahmebestimmungen

  1. Aufgenommen werden in die Kindereinrichtungen nur Kinder mit Hauptwohnsitz in Gröbenzell. Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich und bedürfen der vorherigen Genehmigung. Bei diesen so genannten Gastkindern muss die Aufnahme des auswärtigen Kindes binnen 3 Monaten an die Aufenthaltsgemeinde gemeldet werden.

    Für die Aufnahme im Kindergartenbereich und in der Horteinrichtung müssen die Kinder geistig und körperlich so weit entwickelt sein, dass sie einer besonderen Pflege nicht mehr bedürfen und altersentsprechend entwickelt sind. Über die Aufnahme in den Kindergärten wird nach folgenden Gesichtspunkten entschieden

    Alter:
    Kinder, die vor der Einschulung stehen, haben Vorrang.
    Soweit nach Aufnahme dieser Kinder noch Plätze zur Verfügung stehen, werden jüngere Kinder ausgewählt nach Alter und in der nachfolgenden Reihenfolge der sozialen Dringlichkeit aufgenommen:
    a) Kinder, deren Personensorgeberechtigte alleinerziehend und berufstätig sind oder sich in Ausbildung befinden (unter alleinerziehend ist zu verstehen, dass der jeweilige Elternteil allein mit dem Kind zusammen lebt und das Kind nicht in einer eheähnlichen Partnerschaft erzogen wird);
    b) Kinder, deren Personensorgenberechtigte beide berufstätig sind;
    c) Kinder, deren Personensorgeberechtigte sich in einer besonderen Notlage befinden;
    d) Geschwisterkinder.

    Für die Aufnahme der Kinder in der integrativen Schulkindergartengruppe, die nur Vorschulkinder aufnimmt, gelten folgende Bestimmungen:

    Für die bis zu 5 Integrationsplätze nach §§ 53, 54 SGB XII sind mehrere Kriterien entscheidend:
    Gruppenzusammensetzung
    Entwicklung des Kindes
    Individueller Förderbedarf der Kinder
    Die weiteren 10 Plätze in der Schulkindergartengruppe werden an zurückgestellte Vorschulkinder und Regelkinder im Vorschulalter vergeben, ein Schulrückläuferplatz wird bis zum 30.11. frei gehalten und dann entsprechend der Kriterien vergeben.

    Wenn ein Kind einen Kindergartenplatz in Gröbenzell belegt, dann ist ein Wechsel in einen gemeindlichen Kindergarten nur aus zwingenden Gründen möglich. Was zwingende Gründe sind, wird im Einzelfall zwischen der beteiligten Kindereinrichtungsleitung im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung entschieden.
  2. Für die Aufnahme im Krippenbereich gelten folgende Bedingungen: Aufgenommen werden nur Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres, sofern sie geistig und körperlich dem Alter entsprechend entwickelt sind. In Ausnahmefällen können auch unter einjährige Kinder aufgenommen werden. Über die Aufnahme in die Kinderkrippeneinrichtungen wird im Rahmen der verfügbaren Plätze nach folgenden Gesichtspunkten entschieden:

    a) Kinder, deren Personensorgeberechtigte Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII benötigen;
    b) Kinder, deren Personensorgeberechtigte alleinerziehend und berufstätig sind oder sich in Ausbildung befinden (unter alleinerziehend ist zu verstehen, dass der jeweilige Elternteil allein mit dem Kind zusammen lebt und das Kind nicht in einer Ehe ähnlichen Partnerschaft erzogen wird);
    c) Kinder, deren Personensorgeberechtigte beide berufstätig sind;
    d) Kinder, deren Personensorgeberechtigten sich in einer besonderen Notlage befinden;
    e) Geschwisterkinder;
    f) Kinder, von Eltern, die in Gröbenzell arbeiten, zeitlich befristet, sofern der Bedarf für Gröbenzeller Eltern gedeckt ist.

    Die Aufnahme ist grundsätzlich nicht möglich für eine Zeit von weniger als drei Monaten.
    Innerhalb der genannten Fallgruppen ist der Zeitpunkt der Anmeldung ausschlaggebend.
  3. Eine Abweichung von der genannten Reihenfolge ist im Einzelfall bei Vorliegen gewichtiger Gründe möglich.
  4. Über die Vergabe der Plätze entscheidet die jeweilige Leitung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  5. Die Probezeit dauert zwei Monate.
  6. Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.
  7. Bei Kindern, die erstmals in einer Kindereinrichtung aufgenommen werden sollen, kann das Impfheft sowie ein ärztliches Unbedenklichkeitszeugnis, aus dem hervorgeht, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist, von der Kindereinrichtungsleitung verlangt werden. Ansteckende Krankheiten wie Windpocken, Scharlach etc. und Läuse sind der Kindereinrichtungsleitung zu melden.
  8. In einem Beratungsgespräch anlässlich der Aufnahme wird im Rahmen des Schutzauftrages des Trägers der Nachweis über die Teilnahme des Kindes an Früherkennungsuntersuchungen verlangt, da der Nachweis Fördervoraussetzung ist. Die Eltern werden auf die Bedeutung der Früherkennungsuntersuchungen hingewiesen.
  9. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens muss neben den oben genannten Kriterien auch der Gesamtauslastung der Kindereinrichtung Rechnung getragen werden.
  10. Gruppenstruktur
    Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wird neben den oben genannten Kriterien auch die Gruppenstruktur der Kindereinrichtung berücksichtigt.
  11. Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

§ 6
Kinderbetreuungsjahr

Das Kinderbetreuungsjahr beginnt jeweils am 1. September und endet jeweils am 31. August eines jeden Jahres.

§ 7
Gesundheitspflege

  1. Im Interesse der Sauberkeit und Ordnung haben die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass die Kinder ordentlich in die Kindereinrichtung gebracht werden. Hausschuhe und Turnzeug, mit Namen versehen, sind mitzubringen.
  2. Kranke Kinder und solche, die aus einem Haushalt kommen, in dem ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet, dürfen nicht in die Kindereinrichtung geschickt werden. Bei Befall von Kopfläusen können die pädagogischen Kräfte der Einrichtung die Köpfe der Kinder kontrollieren, wenn die Eltern einverstanden sind. Die Kindereinrichtung ist von den Erziehungsberechtigten hiervon unverzüglich zu verständigen.
  3. Schulmedizinische oder homöopathische Medikamente werden in den Kindereinrichtungen nicht verabreicht. Ausgenommen davon sind Notfallmedikamente, die nicht injiziert werden müssen.
  4. Alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit und Konstitution des Kindes sind dem Betreuungspersonal mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere Behinderungen, Anfalls- und Bluterkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten, körperliche Beeinträchtigungen etc., ferner Vorfälle mit möglichen Spätfolgen, z. B. Unfälle und Verletzungen.

§ 8
Öffnungszeiten, Änderung der Buchungszeiten

  1. Die Kindereinrichtungen sind von Montag bis Freitag geöffnet. Die Öffnungszeiten werden gesondert bekannt gegeben.
  2. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen der Buchungszeiten (die Kernzeit muss Bestandteil der Buchungszeit sein) die bekannten Bring- und Abholzeiten pünktlich und regelmäßig einzuhalten. Wenn ein Kind am Besuch der Kindereinrichtung verhindert ist, ist dies unverzüglich der Leitung mitzuteilen. Buchungszeiten können unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende mit entsprechender Begründung und nur in Ausnahmefällen (Ausdehnung der Arbeitszeit, Wechsel in ein Arbeitsverhältnis, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, gravierende Veränderungen der persönlichen Verhältnisse) während des laufenden Betreuungsjahres geändert werden. Die Gemeinde Gröbenzell ist berechtigt, weitere Gründe zuzulassen. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass der Gemeinde keine Förderkürzungen entstehen. Höherbuchungen können nur zugelassen werden, wenn die Einhaltung der gesetzlichen Fördervoraussetzungen gewährleistet ist. Er ist nicht verpflichtet, Mehrbelastungen zu tragen. Während der letzten drei Monate des Kindereinrichtungsjahres ist ein Zurückbuchen der Buchungszeiten nicht möglich.
  3. Eine verbindliche Festlegung der benötigten Ferienbetreuung muss für die Hortkinder für das jeweilige Betreuungsjahr bis Ende September bei der Leitung in Textform vorliegen.

§ 9
Versäumnisse, Abmeldung, Ausschluss

  1. Bei Versäumnissen sind die Kinder sofort am ersten Tag zu entschuldigen. Fehlt ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt, so gilt es als abgemeldet.
  2. Eine Kündigung des Kindertagesstättenplatzes ist von Elternseite und von Seiten der Gemeinde Gröbenzell grundsätzlich vier Wochen zum Monatsende durch Abmeldung in Textform möglich. Eine Ausnahme bilden die letzten drei Monate des Betreuungsjahres Juni, Juli und August. Hier kann eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres in Textform erfolgen. Ausnahmen hiervon sind möglich aus wichtigen Gründen (zum Beispiel wegen Umzug). Eine Abmeldung ist bei Übertritt in den Kindergarten und bei Übertritt in die Schule nicht erforderlich. Ebenso ist eine Abmeldung der Hortkinder bei Übertritt in die 5. Klasse nicht nötig. Bei Übertritt vom Kindergarten in die Schule erlischt der Anspruch auf Betreuung im Kindergarten. Bei Übertritt in die 5. Klasse erlischt der Anspruch auf Betreuung im Kinderhort. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht). In der Probezeit kann eine Kündigung seitens der Erziehungsberechtigten und von Seiten der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen erfolgen.

    Eine Kündigung der Ferienbetreuung im Hort ist bis zum 30.09. möglich, wenn bis dahin keine Ferienbetreuung in Anspruch genommen wurde.
  3. Ein Kind kann vom weiteren Besuch einer Kindereinrichtung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sozialpädagogische oder psychosoziale Gründe, die das Kind oder die Personensorgeberechtigten betreffen, einen Ausschluss erfordern. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Kindereinrichtung und Elternhaus nicht mehr möglich ist. Der Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung möglich. Der Ausschluss gilt als zum Vormonatsende ausgesprochen. Eine weitere Gebührenpflicht für die Folgemonate entsteht nicht. Bereits für den Ausschlussmonat bezahlte Gebühren werden zurückerstattet.
  4. Ein Kind kann vom weiteren Besuch einer Kindereinrichtung ausgeschlossen werden, falls der Elternbeitrag für zwei Monate nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde.

§ 10
Schließungszeiten

Die genauen Schließungszeiten von in der Regel maximal 30 Tagen/Betreuungsjahr und die Zeiten der Ferienbetreuung werden jeweils bekannt gegeben. Schließtage von bis zu 35 Tagen/Betreuungsjahr sind möglich, soweit die zusätzlichen Schließtage der Fortbildung dienen.

§ 11
Besuchsgebühren

Die Besuchsgebühren werden durch eine eigene Gebührensatzung geregelt.

§ 12
Mitteilungspflicht

Die Eltern sind verpflichtet, der Gemeinde Gröbenzell zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) folgende Daten mitzuteilen:

  1. Name und Vorname des Kindes,
  2. Geburtsdatum des Kindes,
  3. Geschlecht des Kindes,
  4. Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern,
  5. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,
  6. Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe (Art. 21 Abs. 5) und
  7. Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG.

Änderungen sind der Gemeinde Gröbenzell unverzüglich mitzuteilen.

Mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 26 a Abs. 1 BayKiBiG vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

Sollte sich die Adresse der Personensorgeberechtigten des aufgenommenen Kindes ändern, z. B. durch Umzug (1. Wohnsitz), so ist dies innerhalb von vier Wochen der Leitung der Kindertageseinrichtung in Textform mitzuteilen. Die Gemeinde Gröbenzell behält sich in diesen Fällen vor, bei Wegfall der Förderung wegen Verstoß gegen die Meldepflichten die ausfallende Förderung als zusätzlichen Elternbeitrag zu erheben.

§ 13
Unfallversicherung

Für die Dauer der Betreuung in der Kindertageseinrichtung besteht Versicherungsschutz. Dieser schließt auch den direkten Weg von und zur Einrichtung mit ein. Versicherungsfälle müssen der Einrichtungsleitung unverzüglich gemeldet werden.

§ 14
Aufsicht

Die Gemeinde Gröbenzell übernimmt für die Dauer des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung die Aufsichtspflicht. Diese beginnt, wenn das Kind beim Personal der Kinderkrippe oder der Kindergärten abgegeben wird. Bei Abholung durch die Eltern geht die Aufsichtspflicht wieder auf die Eltern über. Bei Veranstaltungen der Schule oder besonderen Veranstaltungen der Einrichtung mit den Eltern besteht keine Aufsichtspflicht des Personals.

§ 15
Haftung

Die Gemeinde Gröbenzell haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindereinrichtungssatzung vom 01.09.2007 zum 31.08.2015 außer Kraft.


Gemeinde Gröbenzell
Gröbenzell, den 14.07.2015