Satzung über die Errichtung von Garagen und Dachgauben in der Gemeinde Gröbenzell i. d. F. vom 08.11.1994
Aufgrund Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung – BayBO – in der Fassung vom 18.04.1994 (GVBl. S. 251) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Errichtung von Garagen und Dachgauben im gesamten Gemeindebereich, soweit nicht in Bebauungsplänen Sonderregelungen gelten.
§ 2
Lage und Dachneigung der Garagen
- Bei Grenzgaragen sind nur Flach-, Walm- (*) und Satteldächer zulässig. Bei Errichtung eines Satteldaches ist eine Dachneigung von 20 bis 33° zulässig. Dabei darf die Firsthöhe von 5 m nicht überschritten werden.
- Bei Doppelgrenzgaragen hat die Firstrichtung parallel zur Straße zu erfolgen. Auch ist eine einheitliche Bautiefe, Firsthöhe, Fassade und Dachgestaltung einzuhalten.
- Grenzgaragen nach Art. 7 Abs. 4 BayBO sind nur an den seitlichen Grenzen, jeweils von der Erschließungsstraße aus gesehen, zulässig.
- Bei sonstigen Garagen gelten die gleichen Bestimmungen wie bei § 2 Abs. 1. Abweichend davon kann bei Anbau einer Garage am Wohnhaus auch ein Pultdach errichtet werden.
(*) geändert durch Satzung vom 20.03.2014
§ 3
Gestaltung, Lage und Größe der Dachgauben
- Die Gauben müssen einen Abstand von mindestens 1,50 m vom First aufweisen.
- Die Breite jeder Dachgaube darf maximal 2,50 m betragen, wobei bei stehenden Gauben nur bis maximal 1,50 m zulässig ist.
- Die Gauben dürfen insgesamt ein Drittel der Dachlänge des Gebäudes nicht überschreiten.
- Als Art sind Sattel-, Schlepp- oder Dreiecksgauben zulässig.
- Dachgauben sind nur bei geneigten Dächern ab 30° zulässig.
- Bei Hausgruppen und Doppelhäusern muss Form, Farbe und Größe gleich gestaltet werden.
- Bei bestehenden Gebäuden darf aus ortsgestalterischen Gründen von Ziffer 1 – 6 dieser Satzung abgewichen werden.
§ 4
Ausnahmen und Befreiungen
Über Abweichungen von Vorschriften dieser Satzung entscheidet das Landratsamt Fürstenfeldbruck im Einvernehmen mit der Gemeinde Gröbenzell (Art. 77 Abs. 2 BayBO).
§ 5
Übergangsregelung
Diese Satzung ist nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gröbenzell, 08.11.1994