Satzung über die Erstellung von Garagen und Stellplätzen
(Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStS) i. d. F. vom 28.07.2021 mit Anlage
Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2007 (GVBl. S. 271) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), folgende Satzung über die Anzahl, Herstellung, Bereithaltung und Ausgestaltung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Erstellung, Bereithaltung und Ausgestaltung sowie für die Anzahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze und Garagen im gesamten Gemeindegebiet, soweit nicht durch rechtsverbindliche Bebauungspläne ausdrücklich andere Festsetzungen getroffen werden.
Die Satzung gilt nicht für öffentliche Stellplätze und öffentliche Straßen.
§ 2
Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Kfz-Stellplätzen und Garagen
- Bei der Errichtung, wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, bei denen Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Garagen und Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten.
- 1Die Kfz-Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück selbst herzustellen und auf Dauer zur Verfügung zu halten.
- 2Die Herstellung ist auch auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe (max. 200 m entfernt) zulässig, wenn dessen Benutzung auf Dauer für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.
§ 3
Anzahl der Stellplätze und Garagen
- 1Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze und Garagen ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend der jeweiligen Nutzung zu ermitteln.
²Für eine bauliche Anlage, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. ³Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzung festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen. - Bei Vorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen Stellplatzrichtzahlen bezogen auf die verschiedenen Nutzungsabschnitte, getrennt zu ermitteln und die jeweiligen ganzen Zahlen zu addieren.
- Die jeweilige Stellplatzzahl ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und durch Rundung auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
- Die Anzahl der nach vorstehenden Absätzen erforderlichen Garagen- und Stellplätze ist zu erhöhen oder zu vermindern, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im offensichtlichen Missverhältnis (z. B. wechselseitige Nutzung) zu tatsächlichen Bedarf steht.
§ 4
Lage, Größe und Gestaltung der Stellplätze und Garagen
- Die Abmessungen der Stellplätze und Fahrgassen richten sich analog nach der Garagenvorordnung in der jeweils geltenden Fassung.
- Für Stellplätze, die für eine Benutzung von LKWs oder Omnibussen vorgesehen sind, müssen die Abmessungen entsprechend der Fahrzeuggröße in Anlehnung an die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE) in ihrer jeweils geltenden Fassung dimensioniert sein.
- 1Oberirdische Stellplätze sind in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen grundsätzlich in sickerfähiger Oberfläche oder in Pflaster mit offenen Fugen herzustellen. ²Ausnahmen hierfür sind möglich, wenn betriebliche Gründe dies erfordern und keine Bedenken hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes bestehen.
- 1Besucherstellplätze sollen in der Regel oberirdisch angelegt werden. 2Soweit Besucherstellplätze in Tiefgaragen angeordnet werden, muss sichergestellt sein, dass die Tiefgaragen für Besucher während der Betriebszeit der Vorhaben, denen sie dienen, zugänglich sind. 3Der Nachweis von Besucherstellplätzen in kraftbetriebenen Hebebühnen (Doppelparker o. ä.) oder Schiebeparzellen ist nicht zulässig.
- Besucherstellplätze sind ausreichend zu beleuchten.
- Die Gestaltung von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carport) richtet sich nach der jeweils gültigen Gestaltungssatzung der Gemeinde.
- Die Fassaden von mehrgeschossigen Garagenanlagen sollen begrünt werden, wenn nicht im Einzelfall den Belangen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes sowie des Denkmalschutzes auf andere Weise Rechnung getragen wird.
§ 5
Abweichungen
1Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung sind gemäß Art. 63 BayBO möglich. 2Der
Antrag ist schriftlich und begründet bei der Gemeinde einzureichen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Stellplätze und Garagen entgegen § 2 dieser Satzung nicht errichtet oder auf Dauer zur Verfügung stellt.
- gegen die Gestaltungsvorschriften des § 4 verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gröbenzell, den 28.07.2021
Anlage zur Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStS)
Richtzahlenliste
1.0 Wohngebäude
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (St) | zusätzlich für Besucher in % |
---|---|---|---|
1.1 | Freistehende Einfamilienhäuser, Einfamilienhäuser in Form einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses | -.- | |
bis einschließlich 80 m² Wohnfläche | 1 | ||
über 80 m² | 2 | ||
1.2 | Mehrfamilienhäuser ab 2 Wohnungen | ||
pro Wohnung bis einschl. 80 m² Wohnfläche | 1 | ab 4 WE | |
pro Wohnung über 80 m² Wohnfläche | 2 | 10 % | |
1.3 | Gebäude mit Altenwohnungen (betreutes Wohnen) | 0,2 St. pro Wohnung | |
1.4 | Kinder- und Jugendwohnheime | 1 St./15 Betten | 75 % |
1.5 | Studentenwohnheime | 1 St./3 Betten | 10 % |
1.6 | Schwesternwohnheime | 1 St./3 Betten | 10 % |
1.7 | Arbeitnehmerwohnheime | 1 St./3 Betten | 20 % |
1.8 | Sonstige Wohnheime | 1 St./3 Betten | 20 % |
1.9 | Altenwohnheime | 1 St./6 WE | 75 % |
zzgl. mind. 5 St. für Ladezone und für Personal | 75 % | ||
Altenheime, Wohnheime für Behinderte | 12 Betten | ||
1.10 | öffentliche Altenservicezentren | 80 % |
2.0 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (St) | hiervon für Besucher in % |
---|---|---|---|
2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 St. je 35 m² Nnfl. | 20 % |
2.2 | Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräumen, Arztpraxen und dergl. Einzelbüros) | 1 St. je 25 m² Nnfl., jedoch mind. 3 St.; pro Einzeleinheit 1 St. | 75 % |
3.0 Verkaufsstätten
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (St) | hiervon für Besucher in % |
---|---|---|---|
3.1 | Läden, Waren- und Geschäftshäuser | 1 St. je 35 m² Nnfl., jedoch mind. 2 St. je Laden | 75 % |
3.2 | Verbrauchermärkte, Einkaufzentren gem. § 11 Abs. 3 BauNVO | 1 St. je 15 m² Nvfl., für Lagerfläche über 20 % der Nvfl.,1 St. je 10 m² | 90 % |
4.0 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (St) | hiervon für Besucher in % |
---|---|---|---|
4.1 | Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) | 1 St. je 5 Sitzplätze bzw. Besucher | 90 % |
4.2 | Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) | 1 St. je 8 Sitzplätze bzw. Besucher | 90 % |
4.3 | Kirchen | 1 St. je 25 Sitzplätze | 90 % |
5.0 Sportstätten
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (St) | hiervon für Besucher in % |
---|---|---|---|
5.1 | Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze) | 1 St. je 300 m² Sportfläche | -.- |
5.2 | Sportplätze mit Sportstadien mit Besucherplätzen | 1 St. je 300 m² Sportfläche zusätzlich 1 St. je 15 Besucherplätze | -.- |
5.3 | Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze | 1 St. je 50 m² Hallenfläche | -.- |
5.4 | Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen | 1 St. je 50 m² Hallenfläche zusätzlich 1 St. je 15 Besucherplätze | -.- |
5.5 | Freibäder und Freiluftbäder | 1 St. je 300 m² Liegefläche | -.- |
5.6 | Hallenbäder ohne Besucherplätze | 1 St. je 10 Kleiderablagen | -.- |
5.7 | Hallenbäder mit Besucherplätzen | 1 St. je 10 Kleiderablagen zusätzlich 1 St. je 15 Besucherplätze | -.- |
5.8 | Tennisplätze ohne Besucherplätze | 4 St: je Spielfeld | -.- |
5.9 | Tennisplätze mit Besucherplätzen | 4 St. je Spielfeld zusätzlich 1 St. je 10 – 15 Besucherplätze | -.- |
5.10 | Minigolfplätze | 6 St. je Minigolfanlage | -.- |
5.11 | Kegelbahnen / Bowlingbahnen | 4 St. je Bahn | -.- |
5.12 | Squashcenter | 2 St. je Court | -.- |
5.13 | Fitnessstudios | 1 St. je 20 m² Nutzfläche (mit Geräten), zusätzl. 1 St. je 40 m² Sportfläche ohne Geräte | |
5.14 | Saunas | 1 St. je 6 m² Nfl. | 90 % |
6.0 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (St) | hiervon für Besucher in % |
---|---|---|---|
6.1 | Gaststätten | 1 St. je 10 m² Ngrfl. | 80 % |
6.2 | Hotels, Pensionen, Kurheime u. a. Beherbergungsbetriebe | 1 St. je 4 Betten | 80 % |
6.3 | Motels | 1 St. je Zimmer | 95 % |
6.4 | Jugendherbergen | 1 St: je 10 Zimmer | 75 % |
7.0 Krankenanstalten
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (St) | hiervon für Besucher in % |
---|---|---|---|
7.1 | allgem. Krankenhäuser, Spezialkliniken | 1 St. je 4 Betten | 60 % |
7.2 | Altenpflegeheime, Pflegeheime für Behinderte | 1 St. je 8 Betten | -.- |
8.0 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (St) | hiervon für Besucher in % |
---|---|---|---|
8.1 | Grund-, Haupt-, Sondervolksschulen | 1 St. je Klassenzimmer | -.- |
8.2 | Sonstige allgemein bildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen | 1 St. je 25 Schüler, zusätzlich 1 St. je 8 Schüler ü. 18 Jahren | -.- |
8.3 | Sonderschulen für Behinderte | 1 St. je 15 Schüler | -.- |
8.4 | Fachhochschulen | 1 St. je 4 Studierende | |
8.5 | Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen | 1 St. je 25 Kinder, jedoch mind. 2 St. | |
8.6 | Jugendfreizeitheime und dergleichen | 1 St. je 50 m² Nnfl. | |
8.7 | Berufsbildungswerke, Ausbildungsstätten u. ä. | 1 St. je 10 Azubis | -.- |
8.8 | Bildungseinrichtungen für Erwachsene | Beurteilung nach Einzelfall |
9.0 Gewerbliche Anlagen
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (St) | hiervon für Besucher in % |
---|---|---|---|
9.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 St. je 60 m² Nnfl. o. je 3 Beschäftigte | |
9.2 | Lagerräume, Lagerplätze | 1 St. je 90 m² Nnfl. o. je 3 Beschäftigte | |
9.3 | Ausstellungshallen, -plätze | 1 St. je 100 m² Nnfl. oder je 3 Beschäftigte | 30 % |
9.4 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 6 St. je Wartungs- oder Reparaturstand | |
9.5 | Tankstellen mit Pflegeplätzen | 8 St. je Pflegeplatz | -.- |
9.6 | Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen | 4 St. je Waschanlage | |
9.7 | Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung | 4 St. je Waschplatz | -.- |
9.8 | Autovermietungen | 1 St. je 2 Mietwagen, Kleinlastwagen sind in der St.-größe zu berücksichtigen | -.- |
9.9 | Fahrschulen | 1 St. je 2 Schulungsfahrzeuge | |
9.10 | Speditionen / Omnibusbetriebe | 1 St. je 2 Betriebsfahrzeuge | |
9.10.1 | Fuhrunternehmen / Taxi | 1 St. / Fahrzeug | |
9.11 | Spiel- und Automatenhallen, Vergnügungsstätten (z. B. Diskotheken) | 1 St. je 10 m² Nnfl., jedoch mind. 3 St. | 90 % |
10.0 Verschiedenes
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (St) | hiervon für Besucher in % |
---|---|---|---|
10.1 | Kleingartenanlagen | 1 St. je 4 Kleingärten | -.- |
10.2 | Friedhöfe | 1 St. je 1500 m² Grstfl., jedoch mind. 10 St. |
Erläuterungen
St. = Stellplatz
WE = Wohneinheiten
Grstfl. = Grundstücksfläche
Nvfl. = Nettoverkaufsfläche
Nnfl. = Nettonutzfläche
Ngrfl. = Nettogastraumfläche