Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Gröbenzell (Feuerwehrsatzung – FwS)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (GVBl S. 585), geändert durch Gesetz vom 10.08.1990 (GVBl S. 268), erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:
1.
Allgemeines
§ 1
Organisation, Rechtsgrundlagen
- Die Freiwillige Feuerwehr Gröbenzell ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Gröbenzell“.
- Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.
§ 2
Freiwillige Leistungen
- Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:
- Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten -das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),
- Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
- Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt /Schlauchwerkstatt.
- Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
- Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im übrigen entscheidet der Kommandant über Leistungen im Sinn dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 nur, wenn ihm der erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet der erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.
- Über den Anschluss von Privatfeuermeldern und Brand – Nebenmeldeanlagen Dritter an die ständig besetzte Feuerwehr Einsatzzentrale und über die Übernahme von Alarmierungsaufgaben für andere Gemeinden entscheidet die Gemeinde im Rahmen von Verträgen.
- Die Gemeinde Gröbenzell, ihre Bediensteten sowie die Mitglieder ihrer Freiwilligen Feuerwehr haften für Schadensfälle, die sich bei freiwilligen Leistungen im Rahmen dieser Satzung ergeben, nur, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
2.
Personal
§ 3
Wahl des Kommandanten
- Die Wahl des Kommandanten findet bei einer Dienstversammlung statt. Die Gemeinde lädt hierzu die Feuerwehrdienstleistenden mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.
- Der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl. Ihm stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.
- Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
- Der Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens.
- Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Der Wahlleiter lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und zur Kandidatur bereiten Bewerber setzen. Wird nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an einen Bewerber durchgeführt. - Wahlgang, Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom Wahlleiter sicherzustellen. Gewählt wird durch Ankreuzen des im Stimmzettel an-geführten Bewerbers. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (z. B. mit „Ja“ oder „Nein“ oder mit Durchstreichen des Namens des Bewerbers) gekennzeichnet oder dass der Stimmzettel unverändert abgegeben wird. Wird der aufgeführte Bewerber durchgestrichen oder enthält der Stimmzettel keinen vorgeschlagenen Bewerber, so kann auch ein nicht zur Wahl vorgeschlagener wählbarer Feuerwehrdienstleistender durch handschriftliche Eintragung seines Namens gewählt werden.
Der Wahlberechtigte hat den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und dem Wahlleiter oder dem von diesem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung des Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung eines Anwesenden widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss. - Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid.
Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig, es sei denn, es stand nur ein Bewerber zur Wahl. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit so findet Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Bewerbern entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Die Wahl wird auch wiederholt, wenn nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen war und kein Feuerwehrdienstleistender mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der vor den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Wahlleiter sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Versammlung ziehen lässt. - Wahlannahme
Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl an-nimmt. Lehnt er ab, ist die Wahl zu wiederholen.
- Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung
- Der Wahlleiter lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die er und die Beisitzer unterzeichnen.
- Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.
§ 4
Verpflichtung
Der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er soll ihnen eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreichen.
§ 5
Übertragung besonderer Aufgaben
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist der Kommandant zuständig. Vor der Bestellung sind die Feuerwehrdienstleistenden zu hören.
§ 6
Persönliche Ausstattung
Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
§ 7
Anzeigenpflichten bei Schäden
Feuerwehrdienstleistende haben dem Kommandanten unverzüglich zu melden
- im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden
- Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 1552 RVO und § 22 der Satzung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.
§ 8
Dienstverhinderung
Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen haben sich Feuerwehr-dienstleistende vor der Veranstaltung beim Kommandanten zu entschuldigen. Im übrigen haben Feuerwehrdienstleistende dem Kommandanten Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.
§ 9
Pflichtverletzungen
Der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden
- mündlicher oder schriftlicher Verweis
- Androhung des Ausschlusses
- Ausschluss (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung)
§ 10
Austritt und Ausschluss
- Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.
- Der Feuerwehrkommandant hat einem Feuerwehrdienstleistenden, den er gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
– unehrenhaftem Verhalten im Dienst,
– grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst,
– fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,
– Trunkenheit im Dienst,
– Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen,
– dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung
– von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.
Der Feuerwehrkommandant hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.
3.
Besondere Pflichten des Kommandanten
§ 11
Dienst- und Ausbildungsplan
- Der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig, auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mit Ausnahme des Monats August mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.
- Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.
§ 12
Dienstreisen
Der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Er hat auch für seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.
§ 13
Jahresbericht
- Der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschaft- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben:
- Die Unterrichtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.
IV.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 10. April 1985 in Kraft.
Gröbenzell, den 1. April 1985