Satzung für die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage der Gemeinde Gröbenzell
(Niederschlags – Entwässerungssatzung – N-EWS -) in der Fassung vom 04.12.1997
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
- Die Gemeinde betreibt zur Beseitigung des Niederschlagswassers nach dieser Satzung eine Niederschlags-Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gewerbegebiet (Bereich Bahnlinie München-Augsburg, Liegnitzer, Breslauer und Olchinger Straße).
Der räumliche Bereich für die Niederschlagswasserbeseitigung ist im beiliegenden Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, rot umrandet. - Den Umfang der Niederschlags-Entwässerungsanlage bestimmt die Gemeinde.
- Zur Niederschlags-Entwässerungsanlage der Gemeinde gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke.
- Die Niederschlags-Entwässerungsanlage der Gemeinde und die in der Entwässerungssatzung des Abwasserverbandes Ampergruppe, Sitz Eichenau, geregelte Abwasserbeseitigung sind zwei voneinander getrennte und unabhängige öffentliche Einrichtungen.
§ 2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
- Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche
Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen. - Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Niederschlagswasser | ist Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. |
Regenwasserkanäle | dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser. |
Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) | sind die Leitungen vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze. |
Grundstücksentwässerungsanlagen | sind die gesamten Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Niederschlagswassers dienen, bis zur Grundstücksgrenze. |
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
- Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 und 15 dieser Satzung alles Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage einzuleiten.
- Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Regenwasserkanal erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Regenwasserkanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
- Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks versagen, wenn der Anschluss wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
- Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
- Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Niederschlagswasser aus befestigten Flächen anfällt.
- Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Niederschlagswasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
- Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Niederschlagswassereinleitung mengenmäßig zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
- Auf Grundstücken, die an die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.
§ 6
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. - Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
- Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
- Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
- Die Grundstücksanschlüsse werden von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, erneuert, geändert und unterhalten.
- Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
- Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlagen
- Jedes Grundstück, das an die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen, insbesondere des Bau- und Wasserrechts, und nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
- Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.
- Gegen den Rückstau des Niederschlagswassers aus dem Regenwasserkanalnetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
- Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
- Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, ist der Gemeinde ein Lageplan im Maßstab 1:1000 des zu entwässernden Grundstücks mit Angabe der Lage, der Anschlussleitung und der gewünschten Höhe der Anschlussleitung an der Grundstücksgrenze bezogen auf Normal-Null (NN) in doppelter Fertigung einzureichen. Die Unterlagen sind vom Bauherrn und auch von eventuellen Planfertigern zu unterschreiben.
- Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.
- Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
- Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
- Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen.
Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. - Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.
- Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzuhalten.
- Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Gemeinde zur Nachprüfung anzuzeigen.
- Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden.
- Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
§ 12
Überwachung
- Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen und Messungen durchzuführen.
Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. - Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter und Beeinträchtigungen der öffentlichen Niederschlags-Entwässerungsanlage ausschließt.
- Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.
- Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
§ 13
Stilllegung von Niederschlags-Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen sobald ein Grundstück an die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage angeschlossen ist. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 dieser Satzung nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
- In Regenwasserkanäle darf nur Niederschlagswasser im Sinne dieser Satzung eingeleitet werden.
- Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Gemeinde.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
- In die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
– die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
– die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
– den Betrieb der Niederschlags-Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
oder
– sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken. - Dieses Verbot gilt insbesondere für
a) feuergefährliche und zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl
b) infektiöse Stoffe, Medikamente
c) radioaktive Stoffe
d) Farbstoffe, Lösemittel
e) Schmutzwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
f) Grund- und Quellwasser
g) feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
h) Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Düngegruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke
i) Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben
j) Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole. - Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage gelangen, ist die Gemeinde sofort zu verständigen.
§ 16
Abscheider
- Sofern mit dem Niederschlagswasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, sind in der Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.
- Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Niederschlagswassers
- Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Niederschlagswassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Niederschlagswasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Niederschlagswasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
- Die Gemeinde kann eingeleitetes Niederschlagswasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Meßergebnisse vorgelegt werden.
- Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
§ 18
Haftung
- Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Niederschlag-Entwässerungsanlage nicht vermeiden lassen oder durch Rückstau infolge von unabwendbaren Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, hervorgerufen werden.
- Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Niederschlags-Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Niederschlags-Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
- Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage verursacht werden. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
- Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Niederschlagswasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Niederschlagswasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Niederschlagswasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. - Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
- Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
- Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
- eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 und 4 festgelegten Melde-, Aus- kunfts- oder Vorlagefristen verletzt,
- entgegen §10 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
- entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 in die öffentliche Niederschlags-Entwässerungsanlage einleitet.
§ 21
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
- Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
- Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG).
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.