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Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1
Gebührenpflicht und Benutzungsverhältnis

Die Gemeinde Gröbenzell erhebt Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung für die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte sowie für andere zugewiesene Unterkünfte bzw. Beherbergungen.

§ 2
Gebührenschuldner/-in

(1) Gebührenschuldner/-in ist die Person, die eine ihr zugewiesene Unterkunft vom Tage der Einweisung an bis zum tatsächlichen Auszug nutzt.

(2) Mehrere Personen, die die Räumlichkeiten im Rahmen eines gemeinsamen Haushaltes nutzen, haften als Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Ehepaare, Partner/-innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Lebenspartner/-innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzugs in die Unterkunft und endet mit dem Tag des Auszugs. Bei Einweisungen während eines laufenden Monats werden die Gebühren anteilmäßig berechnet.

(2) Die Gebühren werden jeweils am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Nutzung stattfand.

(3) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Auflösung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.

(4) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr für diesen Monat nach den angefangenen Kalendertagen der Benutzung festgesetzt.

§ 4
Gebührensätze

(1) Die Benutzungsgebühr der gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte wird als einheitliche Tagesgebühr erhoben und beträgt 18,37 € pro Person. Für jeden vollen Monat der Benutzung werden 30 Tagessätze berechnet.

(2) Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühr werden die Grundmieten mit anfallenden Nebenkosten, die Betriebskostenvorauszahlungen, sowie eine einheitliche Grundausstattung mit deren Abschreibung und Verbrauch, benötigte Dienstleistungen und Personalkosten berücksichtigt.

(3) Bei Zuweisung auf Plätze in Unterkünften des Beherbergungsgewerbes, entspricht die Gebührenhöhe pro Tag dem vom Betreiber verlangten Tagessatz zzgl. einer Nutzungspauschale falls die Gemeinde Gröbenzell Ausstattung bereitstellt.

(4) Die für die Berechnung der Gebühren zu Grunde liegende Kalkulation, gilt sowohl für bestehende Unterkünfte als auch für künftige Unterkünfte, welche die Gemeinde Gröbenzell anmietet oder selbst zur Verfügung stellt.

§ 5
Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände

(1) Stundung, Erlass, Aufrechnung sowie Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung, soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar ist.

(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Gröbenzell vom 23. Januar 2017 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.