Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder in der Gemeinde Gröbenzell (Fahrradabstellplatzsatzung – FAbS) i. d. F. vom 22.09.2022
Aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Zahl, Größe und Beschaffenheit von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplätze) im gesamten Gemeindegebiet, soweit nicht durch Bebauungspläne andere Festsetzungen getroffen werden. Die Satzung gilt nicht für öffentliche Fahrradabstellplätze und öffentliche Straßen.
§ 2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen
- Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl sowie in geeigneter Größe und Beschaffenheit (gem. §§ 4 bis 6) herzustellen und bereitzuhalten.
- Fahrradabstellplätze sind zusammen mit den baulichen Anlagen bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens herzustellen und müssen dauerhaft zur Verfügung stehen
- Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück zu errichten.
Es kann gestattet werden, sie in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück (max. 50 m Entfernung) zur Verfügung steht und seine Benutzung auf Dauer für diesen Zweck gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.
§ 3 Anzahl der Fahrradabstellplätze
- Die Anzahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze sowie der zugehörigen Stellplätze für Lastenräder bzw. Fahrräder mit Anhängern ist anhand der Richtzahlenliste, die in ihrer jeweils geltenden Fassung als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend der jeweiligen Nutzung auf zwei Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und durch Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl festzusetzen. Bei Bauvorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen ganzen aufgerundeten Abstellplatzzahlen zu addieren.
- Die Anzahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ist zu erhöhen bzw. zu mindern, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im offensichtlichen Missverhältnis (z.B. wechselseitige Nutzung) zum tatsächlichen Bedarf steht.
- Fahrradabstellplätze für Besucher sind in ausreichender Anzahl entsprechend der Richtzahlenliste vorzusehen.
§ 4 Größe und Ausstattung der Fahrradabstellplätze
- Die Mindestbreite eines Fahrradstellplatzes beträgt 0,70 m. Mindestabstände zwischen den eingestellten Fahrrädern betragen 0,70 m bei ebenerdiger und 0,50 m bei höhenversetzter Aufstellung. Bei einseitiger Anordnung der Stellplätze ist eine Mindestlänge von 1,90 m einzuhalten, bei doppelseitiger Anordnung ist eine Vorderradüberlappung möglich.
Jeder Abstellplatz muss zusätzlich über eine ausreichende Bewegungs- und Rangierfläche hinter dem eigentlichen Stellplatz von mindestens 1,80 m Tiefe verfügen und direkt zugänglich sein, auch wenn die benachbarten Fahrradabstellplätze belegt sind. - Abstellplätze für Lastenfahrräder oder Fahrräder mit Anhänger sind in ausreichender Anzahl entsprechend der Richtzahlenliste vorzusehen. Die Fläche für diese Stellplätze darf eine Abmessung von 2,50 m x 1,00 m (L x B) nicht unterschreiten.
- Fahrradabstellplätze und Stellplätze für Lastenräder müssen mit einem Fahrradparksystem (z.B. Fahrradständer) ausgerüstet werden, das ein sicheres, geordnetes und stabiles Abstellen des Fahrrads sowie diebstahlsicheres Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen.
§ 5 Lage und Gestaltung der Fahrradabstellplätze
- Der Aufstellort soll von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig erreichbar sein. Wenn dies nicht möglich ist muss er über Rampen oder Treppen mit Rampen, deren Neigung maximal 15% beträgt gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. Der Aufstellort soll in unmittelbarer Nähe beim Eingangsbereich des Bauvorhabens angeordnet werden. Abstellplätze im Freien sollen so befestigt werden, dass der Boden nicht versiegelt wird.
- Fahrradabstellplätze für Besucher müssen leicht auffindbar, möglichst schwellenlos und auf kurzem Weg erreichbar sein. Sie dürfen grundsätzlich nicht in einer Tiefgarage nachgewiesen werden und müssen oberirdisch angeordnet sein (nicht im Keller). (Größe und Ausstattung entsprechend § 4).
§ 6 Abweichungen
Abweichungen können gemäß Art. 63 BayBO zugelassen werden. Abweichungen sind zu beantragen und zu begründen.
§ 7 Ablösung
- Soweit Fahrradabstellplätze durch den Bauherrn aufgrund der objektiven örtlichen Gegebenheiten oder aufgrund geltender Satzungen oder Verordnungen trotz Prüfung möglicher Abweichungen gem. §6 nicht hergestellt bzw. nachgewiesen werden können, kann die Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Abschluss eines Ablösungsvertrages gem. Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO, bzw. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO mit der Gemeinde Gröbenzell erfolgen. Dies ist vom Bauherren nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf einen Ablösungsvertrag besteht nicht.
- Der Ablösungsbetrag für einen Fahrradabstellplatz wird einheitlich auf 3.000 € festgesetzt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gröbenzell, den 7.10.2022
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Anlage zur Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FAbS)
vom 22. September 2022
Richtzahlenliste
Berechnung der Stellplätze für Lastenräder und Räder mit Anhänger:
Für jedes Bauvorhaben ist entsprechend der errechneten benötigten Gesamtanzahl von Fahrradstellplätzen zusätzlich je ein Lastenradstellplatz pro angefangene 10 Fahrradstellplätze zu errichten.
Bauvorhaben | Anzahl der Fahrradstellplätze je Nutzung | hiervon für Besucher |
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1. Wohnnutzung, ausgenommen Wohngebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten
1.1 Wohnungen | 1 FSt / 1 Whg. bis 40m² Wohnfläche 2 FSt / 1 Whg. bis 75m² Wohnfläche 3 FSt / 1 Whg. > 75 m² Wohnfläche | 20% |
1.2 Altenwohnungen/ betreutes Wohnen | 1 FSt / 4 Whg. | 20% |
1.3 Altenwohnheim/ Altenheim | 1 FSt / 10 Betten | 80% |
1.4 Kinder- und Jugendheime | 1 FSt / 3 Betten | 20% |
1.5 Arbeiterwohnheim | 1 FSt / 5 Betten | 20% |
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Geschäftsräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 FSt / 50 m² HNF | |
2.2 Büroräume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume etc.) | 1 FSt / 30 m² HNF | 40 – 80% |
3. Verkaufsstätten
3.1 Läden bis einschl. 300m2 Verkaufsfläche | 1 FSt / 50m² Verkaufsfläche, min. 2 FSt | 80% |
3.2 Läden ab 300m² Verkaufsfläche | 1 FSt / 60m² Verkaufsfläche | 80% |
4. Versammlungsstätten (keine Sportstätten)
4.1 Versammlungsstätten im Sinne der VStättV und andere Versammlungsorte (Kino, Vortragssäle, etc.) | 1 FSt / 10 Sitzplätze, min. 5 | 80% |
4.2 Kirchen | 1 FSt /10 Sitzplätze | 90% |
5. Sportstätten
5.1 Sportplätze | 1 FSt / 150 m² Außensportfläche zzgl. 1 FSt / 25 Besucherplätze | 90% |
5.2 Spiel- und Sporthallen, Sportstudios | 1 FSt / 50 m² Hallenfläche zzgl. 1 FSt / 25 Besucherplätze | 90% |
5.3 Tennisplätze | 1 FSt / 2 Spielfelder zzgl. 1 FSt / 25 Besucherplätze | 90% |
5.4 Minigolfplätze | 10 FSt / Anlage | 80% |
5.5 Kegelbahnen | 1 FSt / Bahn | 80% |
6. Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten, Cafés | 1 FSt / 10 Gastplätze | 90 % |
6.2 Biergärten | 1 FSt / 4 Gastplätze | 90 % |
6.3 Hotels, Pensionen u. ä. | 1 FSt / 20 Betten |
7. Vergnügungsstätten
7.1 Spielhallen | 1 FSt / 20 m² HNF | 80% |
7.2 sonstige Vergnügungsstätten | 1 FSt / 30 m² GRF | 80% |
8. Krankenanstalten
8.1 Krankenanstalten allgemein | 1 FSt / 15 Betten | 60% |
8.2 Pflegeheime | 1 FSt / 15 Betten | 60% |
8.3 Praxen (Physiotherapie, Ärzte, …) | 1 FSt / 30 m² HNF | 60% |
9. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
9.1 Grund- und Weiterführende Schulen | 1 FSt / 2 Schüler | |
9.2 Kindertagesstätten (Kindergärten, -krippen) | 5 FSt / Gruppe | |
9.3 Jugend- und Freizeitheime | 2 FSt / 5 Einrichtungsplätze | |
9.4 Horte | 10 FSt / Gruppe |
10. Gewerbliche Anlagen
10.1 Handwerks- u. Industriebetriebe | 1 FSt / 100 m² HNF, oder 1 FSt / 3 Beschäftigte* | |
10.2 Lagerräume, Lagerplätze | 1 FSt / 500 m² HNF | |
10.3 Ausstellungs- u. Verkaufsplätze | 1 FSt / 250 m² HNF | |
10.4 Kfz-Werkstätten | 1 FSt / 4 Wartungs- oder Reparaturplätzen** | |
10.5 Tankstellen (Verkaufsbereich) | Entsprechend 3.1, 3.2 | 80% |
10.6 Autovermietungsunternehmen, Taxiunternehmen | 1 FSt / 4 Betriebs-PKW/ Taxis | |
10.7 Friseure, Kosmetikstudios, Massagestudios, Nagelstudios und ähnliche | 1 FSt / 60 m² HNF | 80% |
10.8 Heimlieferservices (ohne Bewirtung vor Ort, sonst siehe Nr. 6) | 1 FSt / 50m² HNF | 80% |
10.9 Fahrschulen | 1 FSt / 5 m² der Schulungsräume | 80% |
11. Sonstiges
11.1 Friedhöfe | 1 FSt / 1.500 m² Grundstück, min. 10 | 90% |
11.2 Kleingartenanlagen | 1 FSt / 1 Kleingartenparzelle |
* Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
** Standort mit oder ohne Hebebühne zur Reparatur, technischen Prüfung oder Lackierung von Kraftfahrzeugen.
Abkürzungen:
FSt = Fahrradstellplätze
GRF = Gastraumfläche nach GastBauV
HNF = Hauptnutzungsfläche nach DIN 277
Whg. = Wohnung
VStättV = Versammlungsstättenverordnung