Verordnung der Gemeinde Gröbenzell über das Halten von Hunden
Aufgrund des Art. 18 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS
2011-2-i), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des LStVG vom 27.12.2004 (GVBl S.
540) erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Verordnung:
§ 1
Freies Umherlaufen lassen von Hunden
- Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und die öffentliche Reinlichkeit, ist das freie Umherlaufen lassen von großen Hunden und Kampfhunden – nach Maßgabe des Abs. 2 – in öffentlichen Anlagen, sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, auf öffentlichen Kinderspielplätzen und Sport- und Schulanlagen sowie im näheren Bereich von Kinderbetreuungseinrichtungen und im näheren Bereich von Kinderspielplätzen innerorts verboten. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der beiliegenden Karte als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist.
- Es dürfen nur reißfeste Leinen verwendet werden. Die Höchstlänge der Leine wird auf 2,00 m festgelegt.
§ 2
Begriffsdefinitionen
- Kampfhunde sind alle Hunde, die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern als Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit definiert wird. Große Hunde sind alle Hunde, ab einer Schulterhöhe von 50 cm.
- Freies Umherlaufen im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt dann vor, wenn der Hund freien Aus-lauf nehmen kann, insbesondere nicht eingesperrt oder nicht angekettet ist bzw. nicht an der Leine geführt wird.
- Kinderspielplätze sind nicht nur solche, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, sondern auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
§ 3
Ausnahmen
Ausgenommen von § 1 dieser Verordnung sind folgende Hunde:
- Blindenhunde
- Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr im Einsatz
- Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt werden
- Hunde, die für die Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind
- Im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden,
- wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder einen großen Hund nicht an der Leine führt oder
- wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 3 einen Kampfhund oder einen großen Hund nicht an einer reißfesten oder an einer mehr als 2 m langen Leine führt.
§ 5
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Geltungsdauer dieser Verordnung beträgt 20 Jahre. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gröbenzell, den 15.06.2007