Sie haben JavaScript deaktiviert. Bitte aktivieren Sie JavaScript, um diese Website nutzen zu können.

Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V) zuletzt geändert durch § 1a der Verordnung vom 21. März 2023 (GVBl. S. 104), erlässt die Gemeinde Gröbenzell folgende Verordnung:

§ 1

1) Aus Anlass der in Gröbenzell abzuhaltenden Eröffnung der Sonderausstellung des Historischen Vereins (Gröbenhüter) mit Oldtimer Treffen sowie des Hobbykünstlermarktes dürfen Verkaufsstellen am

17. September 2023
12. November 2023

in der Zeit von 12 bis 17 Uhr geöffnet sein.

2) Findet die Eröffnung der Sonderausstellung des Historischen Vereins (Gröbenhüter) mit Oldtimer Treffen oder der Hobbykünstlermarkt nicht statt, so ist auch eine Öffnung der Verkaufsstellen nicht gestattet.

3) Die Öffnungszeiten werden auf die Verkaufsstellen gemäß dem Lageplan beschränkt. Eine Beschränkung auf bestimmte Handelszweige findet nicht statt.

Karte von Gröbenzell: Ein rotes Dreieck markiert den Bereich, in dem Geschäfte geöffnet sein dürfen. Dieser Bereich umfasst grob gesprochen das Ortszentrum.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung i.d.F. vom 22.09.2022 außer Kraft.


Gröbenzell, den 28.07.2023

Gemeinde Gröbenzell