Kommunale Finanzen
Steuern und Abgaben
Haben Sie Fragen rund um das Thema Gewerbesteuer? Anliegen, die Grundsteuer betreffend? Oder haben Sie sich einen Hund angeschafft und somit auch mit der Hundesteuer zu tun?
Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer
Die seit 1. Januar 2024 gültigen Hebesätze der Gemeinde Gröbenzell stellen sich wie folgt dar:
- Grundsteuer A 250 %
- Grundsteuer B 385 %
- Gewerbesteuer 350 %
Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer:
- Grundsteuer A 600 %
- Grundsteuer B 600 %
- Gewerbesteuer 370 %
Grundsteuer: Hinweis bei Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 Abs. 1 GrStG). Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist
( § 9 Abs. 2 GrStG). Die Grundsteuer ist eine sogenannte Jahressteuer. Das heißt, die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Sie wird nicht unterjährig abgerechnet. Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum das Objekt zu Beginn des Kalenderjahres, also am 1. Januar, steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern das Eigentumsverhältnis zu Beginn des Kalenderjahres.
Beispiel: Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 2. April 2022 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2022. Erst ab dem 1. Januar 2023 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner.
Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Die Grundsteuerveranlagung kann also erst dann für den neuen Eigentümer erfolgen, wenn der Gemeinde Gröbenzell eine entsprechende Mitteilung (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes zugegangen ist. Beim Finanzamt ist erfahrungsgemäß mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 GrStG) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst mit Ablauf des Jahres. Der neue Eigentümer darf von der Gemeinde erst zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden, wenn der Zurechnungsbescheid (Grundsteuermess- und Einheitswertbescheid) des Finanzamtes vorliegt.
Grund- und Gewerbesteuer: Hinweis bei Einlegung eines Widerspruchs
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ein Widerspruch nicht von der Zahlungsfrist entbindet. Erst wenn Ihr Sachverhalt vollumfänglich bearbeitet ist und Sie einen neuen Grund- oder Gewerbesteuerbescheid erhalten haben, ändert sich ggf. Ihre Zahlungspflicht.
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Telefonnummern
- +49 8142 505-221
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E-Mail-Adressen
- gemeindesteuern@groebenzell.de
Kasse und Vollstreckung
Nie den Termin verpassen und bequem alle Rechnungen an die Gemeinde bezahlen: Nutzen Sie das SEPA-Lastschrift-Verfahren, die Mitarbeitenden der Gemeindekasse beraten Sie gern.
Auch bei Fragen zu Rechnungen und Zahlungen, bei Bescheinigungen über gezahlte Kinderbetreuungskosten für das Finanzamt sowie bei einer Änderung Ihrer Bankverbindung sind Sie hier richtig:
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Telefonnummern
- +49 8142 505-224
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E-Mail-Adressen
- kasse@groebenzell.de
Sie haben Rückfragen zu einer Mahnung seitens der Gemeinde? Hier ist man für Sie da:
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